Abänderung des Nachnamens eines Kindes

Bisher war eine Änderung des Nachnamens (Einbenennung) eines Kindes durchaus schwierig. Dies dürfte sich nunmehr auch aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main ändern. Das Oberlandesgericht greift die Entwicklung des Namens- und Einbenennungsrechts im europäischen Raum und die gesunkene gesellschaftliche Relevanz von Nachnamenswahl und -kontinuität auf und verneint es, dass die Namensbeibehaltung der Aufrechterhaltung der Beziehung zum getrenntlebenden Elternteil aus Kindeswohlgesichtspunkten dient.

 

Anders als das Erstgericht setzt das Oberlandesgericht zur Einbenennung keine Kindeswohlgefährdung voraus, sondern nur deren Erforderlichkeit für das Kindeswohl. Damit weicht das Oberlandesgericht von der Entscheidung des BGH aus de Jahre … ab, begründet dies jedoch zutreffend mit Namensgebungsentwicklung in den vergangenen Jahren.

 

Dem lag folgender Fall zugrunde:

 

Die Kindsmutter war zwischenzeitlich mit einem neuen Mann verheiratet, mit dem sie eine gemeinsame Tochter hat. Sowohl die Mutter, als auch die Halbschwester tragen den Nachnamen des Ehemannes. Zwischen dem Sohn und dem Kindsvater besteht seit drei Jahres kein persönlicher Kontakt. Die Kindsmutter beantragte die Ersetzung der Einwilligung des Kindsvaters zur Einbenennung nach § 1618 S. 4 BGB.

 

Dem gab das Oberlandesgericht statt, da die Belastungen des Sohnes durch die Namensverschiedenheit schwer wogen und über bloße Unannehmlichkeiten hinausgingen. Das Oberlandesgericht stellte darüber hinaus auch darauf ab, dass der Erhalt des gemeinsamen Nachnamens mit dem getrenntlebenden Kindsvater vorliegend auch deswegen nicht schutzwürdig sei, weil keine persönlichen Kontakte zum Kindsvater bestanden und dieser sich in den letzten drei Jahren auch nicht gekümmert hatte.

 

Das Oberlandesgericht bestrafte damit den Kindsvater indirekt für das Nichterfüllen seiner Fürsorgepflicht gegenüber seines Sohnes.

 

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