Der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB gilt für Unternehmen fast schon als ein Folterinstrument der Handelsvertreter. Naturgemäß wird daher versucht, dessen Anforderung zu vermeiden oder ihm ganz zu entgehen. Manche Unternehmen gehen den Weg, vertraglich Abrechnungen und weitere Informationen zu den provisionsrelevanten Umständen als einem Buchauszug entsprechend zu vereinbaren.
Andere versuchen es mit dem Einwand, die Forderung des Buchauszugs sei treuwidrig, schikanös oder unzumutbar, etwa weil dem Vermittler doch alle Informationen vorlägen. Gründe gegen die Pflicht zur Erteilung des Buchauszugs, weil dieser rechtsmissbräuchlich ist, sind jedoch sehr selten gegeben.
Entscheidung des LG Frankfurt zum Buchauszug bei umfassendem Zugriff auf die EDV des Unternehmens
Mit einem nicht ganz klassischen Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit musste sich das LG Frankfurt jüngst auseinandersetzen. Der Vermittler fertigte dabei sogar selbst die konkreten Kundenverträge für sein Unternehmen an. Er hatte konkret selbst Zugriff auf Daten zu:
- Name
- Anschrift
- Geburtsdatum
- Führerscheindaten
- Abrechnungsinformationen aufgrund eigener Abrechnung mit den Kunden
- Kundennummer
- Zahlungsweise
- Höhe des Mietzinses
- Gebuchte Leistungen
- Angemietetes Fahrzeug
- etc.
Auch nach einer sachverständigen Prüfung der Umstände nach gerichtlichem Auftrag ließ sich für das Gericht aber nicht ausschließen, dass der Vermittler weitere Informationen benötigen könnte oder provisionsrelevante Umstände nicht vollständig im Reporting-Systm hinterlegt wären. Die Forderung eines Buchauszugs war daher nicht rechtsmissbräuchlich.
Buchauszug in geordneter Zusammenstellung
Den Anforderungen zur Prüfung der Abrechnungen und Provisionsanpüche des Vertreters genügen damit umfassende EDV-Zugriffe und die gesammelten Abrechnungen nicht. Es muss deutlich mehr getan werden.
Für die Handhabung des Druckmittels Buchauszug gibt es jedoch praxisgerechte Lösungen, solange die Unternehmer-EDV in Schuss ist. Sprechen Sie uns gerne an.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht