Energiewirtschaftsrecht
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KONKRET
Recht der Energie- und Wasserversorgung; Energiewirtschaftsrecht
Recht der Energie- und Wasserversorgung; Energiewirtschaftsrecht
Versorgungsvertragsverhältnisse
Die Vertragsverhältnisse bei der Versorgung mit Energie durch einen Energielieferanten oder Grundversorger sind gesetzlich für
– Strom in der StromGVV
– Gas in der GasGVV
– Wasser in der AVBWasserV
geregelt.
In allen Energiearten kommt der Versorgungsvertrag zwischen dem Energieunternehmer und dem Kunden in der Praxis am häufigsten durch Entnahme der Energie zustande, was in § 2 StromGVV und den anderen oben genannten Vorschriften geregelt ist. Es bedarf also keines schriftlichen oder mündlichen Vertrages, um sich an ein Energieunternehmen vertraglich zu binden. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung bedarf es noch nicht einmal der tatsächlichen persönlichen Entnahme der Energie durch den Vertragspartner, eine Unterschrift im Mietvertrag für die zu beliefernden Räume ist ausreichend.
Auf der anderen Seite regelt § 20 StromGVV und der gleichlautenden anderen Vorschriften, dass sich ein Kunde aus dem Versorgungsvertrag nur durch eine Kündigung in Textform lösen kann, nach BGH unabhängig davon, wie der Versorgungsvertrag zustande gekommen ist.
Nach § 17 StromGVV und den gleichlautenden anderen Vorschriften werden seitens der Energieversorger gestellten Rechnungen erst 14 Tage nach Zugang der Rechnung beim Kunden fällig und beginnt nach BGH-Rechtsprechung damit auch erst dann, bzw. mit dem in der Rechnung genannten Zahlungsziel der Verzug des Kunden.
Ebenso in § 17 StromGVV geregelt ist das eingeschränkte Zurückbehaltungsrecht des Kunden an der Zahlung der Rechnung. Demnach kann der Kunde die Zahlung nur verweigern, wenn
- eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
- der Verbrauch ohne ersichtlichen Grund doppelt so hoch ist wie im Vorjahr und
- der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt.
Kann der Kunde diese Voraussetzungen nicht darlegen und beweisen, muss er zunächst die Rechnung ohne weitere gerichtliche Prüfung bezahlen und ggf. in einem Rückforderungsprozess das Geld zurückverlangen.
Die Gesetze (StromGVV, GasGVV und AVBWasserV) gewähren den Energieversorgern darüber hinaus in den §§ 11 und 12 StromGVV Möglichkeiten einen nicht abgelesenen Verbrauch auch zu schätzen und so der Rechnung zugrunde zu legen, ohne dass die Höhe später dann vom Kunden angegriffen werden könnte. Dies insbesondere dann nicht, wenn der Kunde es versäumt trotz Aufforderung dem Energieunternehmen die Zählerstände mitzuteilen.
Es biete sich daher für Energiekunden an immer bei Einzug in eine Immobilie sich beim Energieversorger anzumelden und die Anfangszählerstände mitzuteilen, sowie jährlich die weiteren Zählerstände mitzuteilen und bei Auszug sich beim Energieversorger abzumelden und die Schlusszählerstände mitzuteilen.
Zutrittsrechte der Energieversorger
Dem Energieversorger steht gegen den Kunden gem. § 19 StromGVV (GasGVV) ein Zutrittsrecht in die Räume des Kunden zu, um die Versorgung zu unterbrechen, wenn der Kunde
- der Verordnung in nicht unerheblichem Maße zuwiderhandelt oder
- seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
Für den praxisrelevanten Fall der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht bedarf es vor Durchführung der Sperrung jedoch folgender Voraussetzungen:
- Nichterfüllung einer Zahlungspflicht (teilweise 100 € ausreichend)
- Mahnung
- Sperrandrohung (kann mit Mahnung zusammentreffen)
- Sperrfrist von 4 Wochen
- Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Eine Sperrung darf folglich nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und es muss hinreichende Aussicht auf Zahlung durch den Kunden bestehen. Die ständige Rechtsprechung handhabt diese Voraussetzung sehr restriktiv aufgrund der Vorleistungspflicht des Energieversorgers. Somit ist
- soziale Hilfsbedürftigkeit/Arbeitslosigkeit
- Krankheit des Kunden
- Kleinkinder im Haushalt
- Angebot einer Teilzahlung
in der Regel kein Grund, um eine Sperrung nicht durchführen zu können.
Weigert sich der Kunde freiwillig die Sperrung zu ermöglichen, wird in einem gerichtlichen Verfahren klageweise das Zutrittsrecht tituliert und mittels eines Gerichtsvollziehers, notfalls durch gewaltsame Türöffnung gegen den Kunden durchgesetzt.
Es biete sich daher in solchen Fällen für den Kunden immer an rechtzeitig eine Lösung mit dem Energieversorger zur Begleichung der Zahlungsrückstände zu suchen.
Netzanschlussvertragsverhältnis
Neben bzw. bereits vor einem Versorgungsverhältnis kommt ein Netzanschlussvertragsverhältnis mit dem örtlich zuständigen Netzbetreiber zustande. Die hierfür einschlägigen Vorschriften sind die NAV für Strom und NDAV für Gasanschlüsse, sowie die AVBWasserV für Wasseranschlüsse.
Der Netzanschlussvertrag kommt in der Regel bereits mit dem Eigentümer und/oder Bauherren zustande, indem das neu errichtete Gebäude an das Netz angeschlossen wird. Der Eigentümer ist sodann Anschlussnehmer gem. § 1 Abs. 2 NAV.
Die Vorschriften der NAV oder NDAV gelten aber darüber hinaus auch gem. § 1 Abs. 3 NAV für den Anschlussnutzer, also den Letztverbraucher, welcher im Rahmen des Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.
Für Endkunden bedeutet dies, dass diese neben einem Versorgungsvertrag mit dem Energieversorger einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber unterhalten für die Dauer der Nutzung des Anschlusses.
Aus der NAV ergeben sich für den Netzbetreiber bezüglich des Anschlusses und der Versorgungsmöglichkeit am Anschluss zahlreiche Pflichten zur Sicherstellung der Versorgung und Betrieb des Anschlusses. Diese Pflichten beziehen sich jedoch nur auf den Anschluss bis zur Hausanschlusssicherung. Gem. § 13 NAV ist für die elektrische Anlage danach, insbesondere die Errichtung und Instandhaltung, der Anschlussnehmer verantwortlich.
Das Anschlussnutzungsverhältnis endet gem. § 26 NAV erst, wenn der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Das Netzanschlussverhältnis kann gem. § 25 NAV mit Frist gekündigt werden.
Zutrittsrechte der Netzbetreiber
Ähnlich dem Energie(grund)versorger stehen auch dem Netzbetreiber im Rahmen des Netzanschlussvertragsverhältnisses zahlreiche Zutrittsrechte gegen den Kunden zu, um seine Rechte wahrnehmen zu können.
So muss der Netzbetreiber zur Vornahme von Überprüfungen, Instandsetzungen, Zählerwechseln oder Ablesungen der Zählerstände Zutritt zu der Anlage und den Messeinrichtungen erhalten, um diese Rechte überhaupt wahrnehmen zu können.
Bereits aus § 8 NAV ergibt sich für den Anschlussnutzer eine Mitwirkungspflicht zur Zugänglichmachung, um den Anschluss zu unterhalten, erneuern, ändern, beseitigen oder abzutrennen.
Weiterhin steht dem Netzbetreiber gem. § 21 NAV ein umfangreiches Zutrittsrecht in die Räume des Anschlussnehmers zu, um
- die Messeinrichtung zu überprüfen
- die Messeinrichtung auszutauschen
- die Messeinrichtung abzulesen
- den Anschluss zu unterbrechen
Als einzige Voraussetzung für den Zutritt schreibt § 21 NAV (NDAV) eine an sich fristlose Benachrichtigung des Anschlussnutzers vor, welche notfalls auch durch einen Hausaushang erfolgen kann. Nur im Falle der Ablesung schreibt das Gesetz eine Benachrichtigungsfrist von 3 Wochen vor. Stets ist jedoch ein Ersatztermin für die Sperrung zu bestimmen.
Zu guter Letzt ermöglicht § 24 NAV dem Netzbetreiber gleich wie § 19 StromGVV dem Energieveresorger, die Räume des Anschlussnehmers zu betreten, um den Anschluss zu sperren, wenn der Anschlussnehmer
– der Verordnung in nicht unerheblichem Maße zuwiderhandelt oder
– seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
Die Voraussetzungen sind insoweit die gleichen wie in § 19 StromGVV.
Weigert sich der Kunde freiwillig die Sperrung zu ermöglichen, wird in einem gerichtlichen Verfahren klageweise das Zutrittsrecht tituliert und mittels eines Gerichtsvollziehers, notfalls durch gewaltsame Türöffnung gegen den Kunden durchgesetzt.
Es biete sich daher in solchen Fällen für den Kunden immer an rechtzeitig eine Lösung mit dem Energieversorger zur Begleichung der Zahlungsrückstände zu suchen.