Erbrecht

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Sophie-Laura Wagner

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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Jörg-Michael Ossenforth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht


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KONKRET

Das Erbrecht regelt was passiert, wenn eine Person verstirbt oder für Tod erklärt wird. Dazu regelt das Erbrecht zum einen wer Erbe wird und zum andern was mit dem Vermögen des Versterbenden passiert.

Wer Erbe wird, kann der Erblasser (das bedeutet derjenige, der verstirbt) vor seinem Tod durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) regeln. Trifft er keine Regelung, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Das Vermögen und auch die Schulden des Erblassers fallen grundsätzlich demjenigen zu, der Erbe wird, bei mehreren Erben, der Erbengemeinschaft.

Nicht nur für den Todesfall sollte Vorsorge getroffen werden, sondern auch für das Alter und Krankheit.

Möglichkeiten hierfür sind: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung, sowie weiteren Verfügungen, die den eigenen Willen auch für Alter, Krankheit und Tod absichern.

Gerne beraten wir Sie und stellen Ihnen individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Unterlagen zur Verfügung.

Aus Vereinfachungsgründen wird nachfolgend lediglich der Begriff Ehegatten verwendet. Die Ausführungen für den Ehegatten gelten entsprechend für den eingetragenen Lebenspartner.

N

Erbrecht

Verfügung von Todes wegen

Wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge selbst bestimmen will und nicht die gesetzlichen Regelungen die Erbfolge bestimmen sollen, hat er die Möglichkeit die Erfolge durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung zu bestimmen.

Als letztwillige Verfügung kommen das Testament, das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie der Erbvertrag in Betracht.

Formale Anforderungen an ein Testament

Das Testament muss der Erblasser selbst handschriftlich verfassen. Er muss sämtliche Regelungen handschriftlich verfassen und das Testament mit seiner eigenhändigen Unterschrift abschließen. Ein auf Laptop oder Schreibmaschine geschriebenes und lediglich unterschriebenes Testament, ist formal unwirksam und findet damit keine Berücksichtigung. Soweit kein gültiges handschriftlich verfasstes Testament vorhanden ist, gilt im Zweifel dann lediglich die gesetzliche Erbfolge. Der Wille des Erblassers bleibt unberücksichtigt.

Empfehlenswert ist darüber hinaus Errichtungsdatum und Errichtungsort auf dem Testament zu notieren.

Formale Anforderungen an ein gemeinschaftliches Testament

Auch das gemeinschaftliche Testament ist nur gültig, wenn es handschriftlich von einem der Ehegatten verfasst und von beiden Ehegatten unterschreiben ist.

Formale Anforderungen an einen Erbvertrag

Der Erbvertrag kann nur bei einem Notar notariell beglaubigt abgeschlossen werden. Soweit der Erbvertrag nicht vor dem Notar beurkundet wurde, ist er unwirksam. In diesem Fall kann allenfalls durch Auslegung ggf. eine Umdeutung in ein Testament erfolgen. Dies dürfte jedoch nur im Ausnahmefall möglich sein, wenn der Erbvertrag handschriftlich abgefasst ist.

Gestaltungsformen letztwilliger Verfügungen von Todes wegen

Sämtlich gesetzliche Verfügungen sollten auf die individuelle, jeweilige Lebens- und Vermögenssituation zugeschnitten sein und den tatsächlichen Willen des Erblassers bzw. der Erblasser widerspiegeln. Aufgrund der denkbaren unterschiedlichen Situationen sollte vermieden werden, bei der Testamentsgestaltung einem Schema zu folgen.

Bei der Testamentsgestaltung spielt nicht nur die Lebens- und Vermögenssituation, sondern auch der Wortlaut und die verwendeten Begriffe eine große Rolle. Fast nirgends kommt es auch den Wortlaut und die Verwendung der richtigen Begriffe so stark an, wie bei einer letztwilligen Verfügung. Mit der Verwendung unrichtiger Begrifflichkeiten kann der Inhalt des Testaments völlig verfälscht und der tatsächliche Wille des Testierenden fehlerhaft umgesetzt werden. Wir empfehlen daher zur Testamentsgestaltung einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Dieser kann für Ihre individuelle Situation sowohl die Ihrem Willen entsprechende Formulierung bieten, als auch ggf. steuerrechtliche und vermögensrechtliche Besonderheiten berücksichtigen.

Gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen oder ist diese unwirksam, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Personenkreis der gesetzlichen Erben

Gesetzliche Erben können nur Personen sein, die mit dem Erblasser in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen und der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner.

Nicht mit dem Erblasser verwandtschaftlich oder durch Ehe oder Lebenspartnerschaft verbundene Personen können den Erblasser bei der gesetzlichen Erbfolge nicht beerben. Möchte der Erblasser beispielsweise seine Freundin, mit welcher er nicht verheiratet ist oder deren Sohn bedenken, muss er hierzu eine letztwillige Verfügung verfassen, ansonsten werden diese Personen nicht Erben.

Verwandte als gesetzliche Erben

Das Gesetz teilt die Verwandten des Erblassers im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge in mehrere Ordnungen ein:

  • Erste Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers also z.B. Kinder, Enkel, Urenkel
  • Zweite Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, z.B. Geschwister, Neffen, Nichten
  • Dritte Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, z.B. Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen
  • Vierte Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Es gibt noch unzählige weitere Ordnungen, welche entferntere Verwandtschaftsgrade betreffen. Diese aufzuzählen würde jedoch den Rahmen sprengen.

Ehepartner oder eingetragen Lebenspartner als gesetzliche Erben

Neben den Verwandten bestimmt das Gesetz auch die Ehepartner und eingetragenen Lebenspartners zu gesetzlichen Erben, soweit der Erblasser im Zeitpunkt des Todes verheiratet war bzw. der Partner nicht bereits vorverstorben ist.

Bestimmung der Erbquoten bei gesetzlicher Erbfolge

Zur Bestimmung der Erbquote wird zunächst die Erbquote des überlebenden Ehegatten ermittelt. Das restliche Erbe wird hiernach zwischen den Verwandten aufgeteilt.

Welche Erbquote dem Ehegatten zufällt hängt vom Güterstand der Ehegatten ab sowie davon zu welcher Ordnung die Verwandten des Erblassers gehören.

Beim gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) erbt der überlebende Ehegatte

  • neben Verwandten der ersten Ordnung ein Halb
  • neben Verwandten der zweiten Ordnung drei Viertel
  • neben Verwandten der dritten oder entfernteren Ordnungen grundsätzlich alles. Ausnahmen können gelten, wenn die Großeltern noch leben.

Soweit die Eheleute durch notariellen Vertrag die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben, erbt der überlebende Ehegatte im Regelfall ein Viertel weniger als bei der Zugewinngemeinschaft. D.h. beim Vorhandensein von Verwandten erster Ordnung in der Regel lediglich ein Viertel.

Erbengemeinschaft

Soweit mehrere Erben, also mehrere Personen einer Ordnung oder Ehegatten sowie Verwandte vorhanden sind, bilden diese Erben eine Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft muss dann zur Verteilung des Nachlasses, der Erbmasse, auseinandergesetzt werden. Erst dann bekommt jeder Erbe seinen Erbteil. Bis zur Auseinandersetzung ist jeder Erbe, unabhängig von der Erbquote, mit den anderen Erben gleichberechtigt.

Staat als Erbe

Sind weder Verwandte noch Ehepartner/eingetragene Lebenspartner auffindbar, erbt schlussendlich der Staat.

Dies gilt auch, wenn sämtliche auffindbaren Verwandten und Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner die Erbschaft ausschlagen.

Enterben

Mit einer letztwilligen Verfügung kann grundsätzlich jeder Verwandte und auch der Ehegatte enterbt werden. Die in der letztwilligen Verfügung enterbten Personen werden nicht Erben, können unter Umständen aber ein Pflichtteilsrechte haben.

Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigte sind u.a. der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen, dessen Kinder und ggf. Nachkommen der Kinder, wenn ein Kind vorverstorben ist, und bei kinderlosen Erblassern, die Eltern. Weitere Personen haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteilsberechtigte erlangt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch in Form eines Geldanspruchs gegen die Erben. Die Höhe des Anspruchs beläuft sich dabei auf den hälftigen Wert des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein streitbehafteter Anspruch, denn zur Berechnung muss der gesamte Nachlass bewertet werden. Darüber hinaus kann der Pflichtteilsanspruch die Erben in finanzielle Nöte bringen, wenn der Nachlass fast ausschließlich aus Immobilienvermögen besteht.

Um derartige Streitigkeiten vorzubeugen kann zu Lebzeiten des Erblassers mit dem Pflichtteilsberechtige ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Diese Vereinbarung bedarf allerdings der notariellen Form, meist wird ein Ausgleichsbetrag bezahlt.

Nur in Ausnahmefällen kann auch das Pflichtteilsrecht entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein gravierendes Fehlverhalten gezeigt hat.

Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung kann jedermann vorsorglich festlegen, welche medizinische Maßnahmen durzuführen oder zu unterlassen sind, falls man selbst zur Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Damit soll sichergestellt werden, dass der Patientenwille auch dann umgesetzt wird, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern oder kundzutun.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber eine andere Person bevollmächtigen, in Notsituationen alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Der Bevollmächtigte entscheidet in diesen Notsituationen an Stelle des Vollmachtgebers.

Generalvollmacht

Die Generalvollmacht muss bei einem Notar notariell beurkundet werden. Über die in der Vorsorgevollmacht regelbaren Situationen hinaus, kann der Bevollmächtigte mit einer Generalvollmacht auch über Immobilien verfügen.

Betreuungsverfügung

Wie bei der Vorsorgevollmacht wird eine andere Person bevollmächtigt alle oder bestimmte Aufgaben zu übernehmen allerdings erst, wenn dies tatsächlich erforderlich ist, also das Betreuungsgericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält. Die Übertragung untersteht der gerichtlichen Kontrolle.