Auskunftsrecht über die Identität des leiblichen Vaters

Das allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Aus diesem Grund entsteht eine immer größere Rechtsprechung, in der Kinder die Kindsmutter auf Auskunft zum biologischen Vater in Anspruch nehmen.

 

Ein derartiger Auskunftsanspruch wird auf § 1618a BGB gestützt. Der Auskunftsanspruch im Hinblick auf den leiblichen Vater beinhaltet die Mitteilung des vollständigen Namens sowie der Adresse sämtlicher Männer, die der leiblichen Kindsmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben.

 

Mit der Mitteilung der leiblichen Kindsmutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Namen seien ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Vielmehr trägt die Kindsmutter die Darlegungs- und Beweislast dafür, alle zumutbaren Erkundigungen eingeholt zu haben. Welche Maßnahmen der zur Auskunft verpflichteten leiblichen Mutter als zumutbare Anstrengungen abverlangt werden können, lässt sich nicht generell, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall bestimmen. Zu berücksichtigen ist dabei etwa, welche konkreten Anhaltspunkte es für Erkundigungen gibt, wie Erfolg versprechend diese sind und ob und inwieweit sie belastende Auswirkungen für die Auskunftsschuldnerin entfalten.

 

Nur wenn im Einzelfall auch diese Erkundigungen nicht dazu geführt haben, dass Namen und Adresse des Kindsvaters bekannt werden, kann sich hieraus eine den Auskunftsanspruch ausschließende Unmöglichkeit ergeben.

 

Allein die Mitteilung einer Kindsmutter aus Stuttgart, ihr sei der Name nicht (mehr) bekannt, ließen weder das Oberlandesgericht Stuttgart noch der Bundesgerichtshof ausreichen. Vielmehr wurde die Mutter nunmehr auch vom Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass sie Auskünfte bei den noch lebenden Mitgliedern ihrer Herkunftsfamilie, wie ihrem leiblichen Bruder, bei ihren Taufpaten, den Betreuungs- und Bezugspersonen in der Mutter-Kind-Einrichtung oder deren Leitung, bei den Mitbewohnern der früheren Wohngemeinschaft sowie bei weiteren namentlich bekannten Personen, wie etwa den als Vätern bereits ausgeschlossenen Männern und bei dem Gericht, bei dem die Adoption durchgeführt worden sei, einholen muss.

 

Die Kindsmutter hat also nach der Entscheidung zu tun, um eine Vollstreckung des Auskunftsanspruchs zu entgehen und ihrer Tochter die notwendigen Informationen, Name und Adresse aller ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beiwohnenden Männer mitzuteilen.

 

Ob die Auskunft zutrifft, ist hiernach vorrangig durch den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung und die diesbezügliche Strafandrohung sicherzustellen. Eine offensichtlich unrichtige Auskunft stellt noch keine Erfüllung dar.

 

Der Auskunftsanspruch gegen die Kindsmutter ist auch vollsteckbar, kommt sie dem Auskunftsanspruch nicht nach. Das bedeutet wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt und die möglichen Ermittlungen nicht angestellt, kann die Vollstreckung des Anspruchs durch Androhung von Zwangsgeld und Zwangshaft gegen die leibliche Mutter durchgesetzt werden.

 

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