Benutzung der Blitzer-App durch Beifahrer – Ist das zulässig?

 

Die verschiedenen Apps, welche den Fahrer vor am Straßenrand stehenden Blitzern warnen sollen (Blitzer-Apps), erfreuen sich im Zeitalter des Smartphones größter Beliebtheit, da sie „gut versteckt“ auf dem Smartphone und ohne großen Installationsaufwand genutzt werden können und es dem rasant fahrenden Fahrer vermeintlich ermöglicht, „Blitzerfallen“ rechtzeitig zu erkennen.

Dass dies gem. § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO verboten ist, vergessen viele hierbei oder wollen es nicht wahrhaben. Dort steht, dass das Verwenden der zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten Funktion eines technischen Gerätes (App), das auch zu anderen Nutzungszwecken verwendet werden kann (Smartphone), verboten ist.

Selbstverständlich haben findige Nutzer solcher Blitzer-Apps schnell nach Umgehungsmöglichkeiten dieses Verbots gesucht und glaubten, diese in der besseren Hälfte, nämlich der Beifahrerin, gefunden zu haben. Frei nach dem Motto

„Ich habe die App gar nicht benutzt, das war meine Frau (als Beifahrerin)“

 

Ein zunächst guter Gedanke, dem das OLG Karlsruhe nun in seiner Entscheidung vom 07.02.2023 einen Riegel vorgeschoben hat:

Im Rahmen einer zugelassenen Rechtsbeschwerde hatte das Gericht über einen Sachverhalt zu entscheiden, indem ein Autofahrer durch die Stadt gerast war, während in der Mittelkonsole (wie von der anhaltenden Polizei festgestellt) ein Smartphone mit einer aktivierten Blitzer-App lag. Der Fahrer behauptete, die App nicht bedient zu haben und machte hierfür seine liebe Beifahrerin verantwortlich, welche dies bestätigte. Weshalb der Betroffene in der Rechtsbeschwerde vortragen ließ, dass er die App gerade nicht im Sinne des § 23 StVO „verwendet“ hätte.

Das OLG Karlsruhe widersprach.

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe setzt der Verstoß gegen § 23 StVO nicht voraus, dass die Funktion zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen vom Fahrzeugführer selbst aktiviert worden ist. Begründet wird dies mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Denn den ursprünglichen Vorschlag der Vorschrift hat der Bundesrat dahingehend abändern lassen, dass das Verbot auf die „Nutzung“ der entsprechenden Gerätefunktion begrenzt wird.

Daraus leitet das OLG Karlsruhe ab, dass die Tathandlung des „Verwendens“ iSd. § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät voraussetzt, sondern vielmehr jedes Handeln genügt, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze macht. Erfasst wird deshalb auch die Nutzung der auf dem Smartphone eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten Funktion.

Diese Ansicht des OLG Karlsruhe halte ich für durchaus umstritten, insbesondere hat sich das Gericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt (bzw. aufgrund ungünstigen Sachvortrages des Fahrzeugführers nicht auseinandersetzen müssen), ob der Fahrzeugführer von der Aktivierung einer solchen App auf dem Gerät eines Fahrzeuginsassen durch diesen positive Kenntnis haben muss. Denn nur so dürfte der Verstoß wohl überhaupt geahndet werden.

 

Es gilt deshalb, wie immer bei polizeilichen Kontrollen:

Keine Angaben zur Sache ohne vorherige Rücksprache mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht!

 

Allseits gute Fahrt!