Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (2)

 

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zum Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung während der Dauer der Kündigungsfrist erweitert. In der ursprünglichen Entscheidung mit Urteil vom 08.09.2021 hatte das Bundesarbeitsgericht den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschütterbar erklärt, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

 

In weiteren Urteilen hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr seine diesbezüglich gefällte Entscheidung, die die bis 2021 gültige Rechtslage geändert hat, weiter konkretisiert. Nicht nur für den Fall, dass die Kündigung bereits ausgesprochen ist und hiernach passgenau für den Kündigungszeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird, kann eine Erschütterung des Beweiswertes vorliegen, sondern, so hat es das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.08.2024 entschieden, selbst wenn die Kündigung noch nicht schriftlich ausgesprochen oder noch nicht zugestellt ist und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau für die Kündigungsfrist vorgelegt wird, kann auch dies zu einer Erschütterung des Beweiswertes führen.

 

In dem vom Bundesarbeitsgericht nunmehr mit Urteil vom 21.08.2024 entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis selbst mit einer auf den 04.05.2022 datierten Kündigung zum 15.06.2022 gekündigt. Die Kündigung wurde von der Arbeitnehmerin am 11.05.2022 persönlich beim Arbeitgeber abgegeben. Für den Zeitraum 05.05.2022 bis 15. Juni 2022 gab die Arbeitnehmerin 5 vom selben Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab. Sie verlangte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt und den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 05.05.2022 – 15.06.2022 abgelehnt.

 

Grundsätzlich kommt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zu. Der Beweiswert kann aber durch den eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst erschüttert werden.

 

Bereits mit seiner Entscheidung vom 08.09.2021 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, wenn zwischen der in Kenntnis einer Kündigung und einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist zeitliche Koinzidenz besteht. Insofern darf auf unseren früheren Blogbeitrag Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hingewiesen werden.

 

Für die Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichend ist es, wenn eine zeitliche Koinzidenz zwischen der Kenntnis des Arbeitnehmers von der (beabsichtigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit besteht. Diese hat das Gericht im vorliegenden Fall bejaht. Dabei hat das Gericht auch seine Entscheidung vom 13.12.2023 bestätigt, wonach es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit eine oder mehrere Bescheinigungen vorlegt. Ebenso ist es in der Regel unerheblich, ob diese Bescheinigungen dieselbe oder verschiedene nach ICD-10 kodierte Diagnosen aufweisen. Entscheidend ist nach dem Bundesarbeitsgericht vielmehr, dass der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt arbeitsunfähig wird, indem er davon ausgeht, dass das Arbeitsverhältnis enden wird und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig bleibt.

 

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt also nicht nur für den Fall, dass ein Arbeitnehmer beabsichtigt eine Kündigung auszusprechen und ab diesem Tag der Beschlussfassung arbeitsunfähig erkrankt, sondern auch für Fälle, in denen beispielsweise der Arbeitgeber mündlich bereits den Ausspruch einer Kündigung androht oder mitteilt und diese dann erst auf dem Postweg einige Tage später dem Arbeitnehmer zugestellt wird, dieser aber bereits zuvor arbeitsunfähig erkrankt.

 

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