Mit unserem Blogbeitrag vom 28.04.2021 hatten wir bereits mit der Durchsetzbarkeit von Standardimpfungen für Kinder auseinandergesetzt (https://www.heinicke-eggebrecht.com/standardschutzimpfungen-fuer-kinder-durchsetzen/).
Mit der Freigabe der Corona-Impfungen für Kinder und der Empfehlung der Impfung für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren durch die Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Institutes (STIKO) am 16.08.2021 stellt sich die Frage der Durchsetzbarkeit der COVID-19-Impfung als hieran anschließende Frage.
Grundsätzlich gilt auch hier, dass ein Kind nur geimpft werden kann, wenn ein Co-Konsens der sorgeberechtigten Eltern besteht. Können sich die sorgeberechtigten Eltern nicht einigen, müssen die Familiengerichte eingeschaltet werden.
Dabei zeichnet sich ab, dass die Gerichte die für Standardimpfungen geschaffenen Rechtsprechung beibehalten wollen Das bedeutet bei Uneinigkeit der Eltern muss ein Antrag auf Teilentzug der elterlichen Sorge beim Familiengericht gestellt werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung die elterliche Sorge über die Durchführung der Corona-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff – in Fortsetzung der Rechtsprechung zu Standardimpfungen – aufgrund der vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil übertragen, der die Impfung befürwortet. Das Oberlandesgericht bleibt daher dabei, dass die Empfehlung der Ständigen Impfkommission bei Robert-Koch-Institut grundsätzlich als Maßstab heranzuziehen ist, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
Nach Auffassung des Gerichts sei die Impfempfehlung der beim Robert Koch Institut angesiedelten Ständigen Impfkommission (STIKO) als medizinischer Standard anerkannt. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einer Impfempfehlung nach der dortigen sachverständigen Einschätzung der Nutzen der jeweiligen Impfung das Impfrisiko überwiegt. Es handle sich um eine auf Sachverständigenerkenntnissen durch eine Expertenkommission getroffene Feststellung, deren Richtigkeit nicht ohne weiters angezweifelt werden könne. Vorliegend liegen der Einschätzung der STIKO Daten aus dem amerikanischen Impfprogramm mit fast 10 Millionen geimpften Kindern und Jugendlichen zugrunde.
Allerdings ist bei den 12- bis 17-Jährigen durch das Gericht im Rahmen der Kindeswohlprüfung auch der Kindeswille zu ermitteln, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung bereits eine eigenständige Meinung in Hinblick auf eine Impfung bilden kann. Eine Kindesanhörung ist daher in solchen Fällen sehr wahrscheinlich.
Gerne sind wir Ihnen bei der gerichtlichen Durchsetzung der Übertragung der Entscheidungskompetenz behilflich. Zögern Sie nicht sich mit uns in Verbindung zu setzen. Schreiben Sie uns einfach eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.
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