Der Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter hat einen in § 87c HGB verankerten Anspruch auf Erstellung eines Buchauszuges über alle provisionsrelevanten Umstände gegen den Unternehmer. Der Anspruch ist unabdingbar, kann also nicht zu Lasten des Vertreters ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 87c V HGB), er kann neben der Provisionsabrechnung verlangt werden, da er in der Regel viel mehr Auskünfte enthält und er wird nach ständiger Rechtsprechung auch für Geschäfte gewährt werden, für die nur die Möglichkeit eines Provisionsanspruches besteht.
Er geht damit sehr weit und hat keine andere Voraussetzung, als dass ihn der Handelsvertreter für den unverjährten Zeitraum möglicher Ansprüche verlangt. Er wird regelmäßig im Wege einer sogenannten Stufenlage geltend gemacht, die in erster Stufe auf die Erteilung der Auskünfte zielt und nach Erteilung des Auszuges, einer eventuellen Versicherung dessen Richtigkeit und Auswertung, in der Bezifferung des Anspruches in einem Zahlbetrag mündet.
Der Urteilsinhalt
Das Urteil der ersten Stufe (Auskunft) ist oft sehr umfangreich. Gerade dann, wenn komplizierte Provisionsregelungen vorliegen, die von vielerlei Umständen abhängen, liegt auch ein sehr umfassender und langer Auskunftsanspruch vor. Dessen Erteilung ist also für das Unternehmen mit einem erheblichen Aufwand verbunden.
Die Berufung
Die Crux liegt nun darin, dass das Unternehmen bei einer Berufung gegen ein Buchauszugsurteil den Beschwerdewert des § 511 II Nr.1 ZPO von mehr als 600 € erreichen muss. Das klingt lächerlich, allerdings gibt es hierzu eine sehr strenge Rechtsprechung der Obergerichte. Diese lässt sich kurz gesagt so zusammenfassen, dass das Unternehmen ja schon nach der gesetzlichen Vorschrift gehalten ist, die nötigen Daten vorzuhalten bzw. es ohne weiteres möglich sein müsste, diese Daten, die ja für die Provisionierung bekannt sein müssen, zusammenzustellen. Hinzukommt, dass der oftmals vorgebrachte starke Personaleinsatz der Unternehmen keine zusätzlichen Kosten für dieses bedeutet, da das Personal als sogenannte „Sowieso- Kosten“ ohnehin bezahlt werden muss.
Die Folge
Verwirft das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig, wird dieses sofort rechtskräftig. Der Handelsvertreter erhält damit einen Titel, der im Falle der Nichterfüllung durch das Unternehmen nach § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wird. In der Regel wird hierfür ein vereidigter Buchprüfer mit der Erstellung des Buchauszuges beauftragt und der verlangt erst einmal einen satten Gebührenvorschuss, den ebenfalls das Unternehmen zu bezahlen hat, da es ja seiner Verpflichtung nicht selbst nachgekommen ist. Dabei liegt man weit jenseits der Grenze der 600 €, aber das sind ja auch Kosten, die ein außenstehender Dritter verlangt.
An diesem Punkt angekommen muss also das Unternehmen zusätzlich viel Geld in die Hand nehmen, ohne dass damit die möglichen offenen Provisionen, die sich aus dem Auszug ergeben, schon bezahlt wären. Man wirft also gutes Geld dem schlechteren nicht hinterher, sondern voraus. Daher kommt es an diesem Punkt dann häufig zu umfassenden Einigungen zwischen den Parteien.
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Rechtsanwalt Bernd Schleicher