Dokumentenherausgabeanspruch beim Umgang

In Verbindung mit dem Umgangsrecht der Eltern mit einem Kind kommt es immer häufiger zu einem Streit über die Verpflichtung zur Herausgabe von Gegenständen und Dokumenten beim Umgang. Während nach früherem Recht eine gesetzliche Anspruchsgrundlage vorhanden war (§ 50d FFG a.F.), sucht man eine entsprechende Anspruchsgrundlage in den geltenden Gesetzen vergeblich. Lange Zeit war daher umstritten auf welche Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Herausgabe von Gegenständen und Dokumenten beim Umgang gestützt werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat diese streitige Frage dahingehend entschieden, dass er den Anspruch auf §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB analog stützt. Da jedoch eine gesetzliche Regelung fehlt, wird vor allem auch in der Zukunft an Bedeutung gewinnen, welche Unterlagen, Gegenstände und Dokumente herauszugeben sind. Dies insbesondere mit Blick auf das immer häufiger praktizierte Wechselmodell. Es gilt daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Lücke zeitnah schließen wird, um Unklarheiten zu beseitigen.

Die Übergabe von persönlichen Gegenständen ist untrennbar mit der ungestörten Ausübung des Umgangs verbunden, da ansonsten bestimmte Aktivitäten unmöglich gemacht würden. Es ist daher dafür zu sorgen, dass das Kind beim Umgang im Besitz erforderlicher Gegenstände und Dokumente ist. Wenn der Umgangsberechtigte darauf angewiesen ist, sind auch Kleidung, Schulsachen und Reisedokumente auszuhändigen. Sofern zur Ausübung des Umgangs nötig, kann auch die Herausgabe der Krankenversicherungskarte, des Impfpasses oder des Untersuchungsheftes verlangt werden. Die Herausgabeverpflichtung kann sich auf Fahrrad, Bücher und Handy ebenfalls erstrecken.

Unter Beachtung der gegenseitigen Loyalitätspflichten kann die Herausgabepflicht eingeschränkt werden, wenn die Besorgnis besteht, dass ein Elternteil nach Herausgabe bestimmter Dokumente seine elterlichen Kompetenzen überschreiten wird. Zu diesen Fällen zählen beispielsweise eine Entführung ins Ausland.

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