Drogenfahrt – Nichts sagen, nichts tun!

Gemäß § 316 StGB wird, wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies auch derjenige, wer die Tat fahrlässig begeht.

Sowohl bei Alkohol- als auch Drogenkonsum kommen zu den strafrechtlichen Folgen wie meistens eine Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von bis zu 12 Monaten, die verwaltungsrechtlichen Folgen der Fahrerlaubnisbehörde hinzu. Diese wird bei Alkoholkonsum und Konsum von leichten Drogen (Cannabis) regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen, bei Konsum harter Drogen (Kokain) sofort die Fahrerlaubnis entziehen, bzw. nicht wiedererteilen, bis man seine Eignung erneut meist durch 1jährige Abstinenz nachgewiesen hat.

Für die Strafbarkeit des Alkoholkonsums gem. § 316 StGB hat die Rechtsprechung einen Grenzwert entwickelt (1,1 Promille), ab dem die Verwirklichung des Straftatbestandes indiziert wird. Für den Drogenkonsum gibt es keine solche Grenzwerte, weshalb die Polizei und die Staatsanwaltschaft gerne jede Drogenfahrt (unabhängig von der Drogenmenge) gleich unter den § 316 StGB subsumiert und für strafbar erachtet.

Dies ist falsch und hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 02.08.2022, 4 StR 231/22, dies nochmal klargestellt und die Voraussetzungen für die Strafbarkeit nach § 316 StGB festgelegt.

Nach den Feststellungen des BGH reicht es für die Strafbarkeit gem. § 316 StGB gerade nicht aus, einen bestimmten Blutwirkstoffbefund festzustellen. Vielmehr müssen neben einem positiven Drogenbefund weitere aussagekräftige Beweisanzeichen vorliegen, welche im konkreten Fall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt gewesen ist, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.

Es reicht also nicht aus nur einen positiven Drogenbefund festzustellen, sondern müssen weitere Beweisanzeichen für eine drogenbedingte Beeinträchtigung festgestellt werden.

Dies versucht die Polizei meistens sofort in der polizeilichen Kontrolle zu erreichen, durch

  • Urintest
  • Gehtests
  • Reaktionstests
  • Gesprächsführung, um die Sprachfähigkeit zu erkennen

 

Nichts davon sind Sie verpflichtet mitzumachen!

Lassen Sie sich auf solche zusätzlichen Beweiserhebungen nicht ein!

Nichts sagen, nichts machen!

 

Weiterhin kann hierauf auch aus Ihrer Fahrweise geschlossen werden. So werden zum Beispiel Ausfallerscheinungen bei der Fahrweise wie Schlangenlinienfahren, kein Blinker setzen etc. gerne als ein solches Beweisanzeichen für eine drogenabhängige Beeinträchtigung gesehen.

Aber auch hier legt der BGH ein strenges Maß an. Denn nicht jede Ausfallerscheinung ist gleichzeitig eine drogenbedingte.

So ist in dem zu entscheidenden Fall der Fahrer, welcher einen positiven Drogenbefund hatte, vor der Polizei mit dem Fahrzeug geflüchtet und ist auf der Autobahn auch deshalb, um die Polizei abzuschütteln, Schlangenlinien gefahren.

Die Instanzgerichte sahen darin, insbesondere bereits in der Polizeiflucht, klaren Beweis für eine drogenbedingte Ausfallerscheinung. Der BGH nicht. Vielmehr rügte der BGH, dass die Instanzgerichte nicht ausreichend geprüft haben, ob das Fahrverhalten des Fahrers nicht alleine in dem Fluchtgrund zu sehen ist und mit einer drogenbedingten Fahruntauglichkeit nichts zu tun hat.

 

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass man bei einer Verkehrskontrolle und einem Verdacht auch Drogen (und auch Alkohol)

-keine Angaben zur Sache macht

-keine weiteren Untersuchungen (bis auf Blutentnahme unter Protest) mit sich machen lässt

-so schnell wie möglich seinen Rechtsanwalt kontaktiert.

 

Die Ermittlungsbehörde verwendet sonst garantiert Alles gegen Sie!

 

Allzeit gute Fahrt!