Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.03.2021 (AZ. XII ZB 243/20) eine Gesetzeslücke bei der Zuteilung des Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung geschlossen.
Was war passiert?
Im vorliegenden Fall ging es um die während der Ehe von beiden beteiligten Eheleuten gemeinsam bewohnte Wohnung, die im Alleineigentum des Antragsstellers steht, jedoch bereits seit der Trennung und über die Scheidung hinaus von der Antragsgegnerin bewohnt wurde. Die Antragsgegnerin hatte auch mehr als ein Jahr nach der Scheidung keinen Antrag auf Wohnungszuweisung nach Scheidung gestellt und verweigerte die Zahlung einer Miete bzw. Nutzungsentschädigung sowie der verbrauchsabhängigen Kosten. Hierauf hatte der Antragsgegner Klage auf Räumung und Herausgabe erhoben.
Dieser Klage gab der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.03.2021 (AZ. XII ZB 243/20) statt.
Kernthemen der Entscheidung:
- Erlöschen des Anspruchs auf nacheheliche Ehewohnungsüberlassung ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung
Begründet wird die Entscheidung damit, dass die Antragsgegnerin innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung ihren Anspruch auf Wohnungszuweisung nicht geltend gemacht hatte. Damit hat der Bundesgerichtshof eines Gesetzeslücke geschlossen.
Zwar sieht das Gesetz in § 1568a Abs. 6 BGB vor, das der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache rechtshängig gemacht worden ist. Die Regelung bezieht sich jedoch im Wortlaut gemäß lediglich auf den Anspruch auf Eintritt in den Mietvertrag und dessen Begründung. Die Regelung umfasst nicht den Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung aus § 1568a Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.03.2021 nunmehr beschlossen, dass auch der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung aus § 1568a Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach Ablauf der Jahresfrist nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache erlischt, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
- Anspruch auf nacheheliche Ehewohnungsüberlassung
Ein Anspruch auf Überlassung der Wohnung besteht, wenn ein Ehegatte auf die Nutzung der Ehewohnung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten im stärkeren Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht, § 1568a Abs. 1 BGB.
Auch wenn einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Ehewohnung befindet, kann der andere Ehegatte die Überlassung verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für Wohnungseigentum, § 1568a Abs. 2 BGB.
Damit reicht es nicht aus, wenn, wie im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin in der Wohnung wohnt. Sie hätte vielmehr einen Antrag auf Überlassung stellen müssen. Auch der Abschluss eines Mietvertrages hätte ausgereicht, weil damit beide Beteiligten zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie damit einverstanden sind, dass die Antragsgegnerin weiter in der Wohnung wohnt und die entsprechende Miete und Kosten übernimmt.
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner