In Köln wurde vor wenigen Monaten über eine in 2 Aspekten interessante Konstellation entschieden.
Umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Zum einen die ginge es um ein sehr verehrte reichendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers einer GmbH. Das Wettbewerbsverbot sollte aber nicht nur eine Geschäftsführungstätigkeit untersagen, sondern auch eine Tätigkeit als Angestellter oder Berater oder Vertreter oder auf sonstige Weise für ein Unternehmen oder eine Person direkt oder indirekt tätig zu sein, die eine Konkurrenztätigkeit ausführen. Es handelt sich also um eine sehr umfassende Untersagung einer Tätigkeit mit Bezug zu einem Konkurrenzunternehmen.
Das Verbot ist sowohl bezogen auf Tätigkeiten als auch den Unternehmensbezug sehr weit gefasst. Ziel einer so weiten Klausel ist letztlich das vollständige ausschalten des ehemaligen Geschäftsführers für einen potenziellen Wettbewerber. Nach dem Oberlandesgericht Köln in der Entscheidung vom 01.06.2023, Az. 18 U 29/23 wurde diese Klausel als sittenwidrig eingestuft und damit das erstinstanzliche Urteil gehalten.
Zwar wäre nach dem BGH grundsätzlich eine geltungserhaltende Reduktion möglich, dies aber nur in quantitativer Hinsicht. Das wäre etwa bei einer zeitlich unbeschränkten Einschränkung möglich. Eine Reduktion ist aber dann nicht mehr möglich, wenn das Verbot nicht nur quantitativ zu weit geht, sondern auch deutlich über die zulässigen berechtigten Unternehmerinteressen, gegenüber denen vom Wettbewerbsverbot Betroffenen hinausgehen. Auch eine salvatorische Klausel kann insoweit für das Unternehmen keine Rettung mehr sein. Schließlich würde u. a. das Risiko der möglichen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB auf den vom Wettbewerbsverbot Betroffenen verlagert.
Feststellung als Gestaltungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz
Der ehemalige Geschäftsführer begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Feststellung der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Die Zulässigkeit eines entsprechenden Vorgehens gestaltet sich schwierig und wird teilweise dann als zulässig erachtet, wenn das Rechtsverhältnis gegenüber dem Antragsgegner nicht zu vollstrecken ist, sondern eine Folgewirkung für andere Rechtsverhältnisse entfaltet oder ein längeres Zuwarten auf den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens unzumutbar erscheint.
Die Situation für den ehemaligen Geschäftsführer dürfte sich also nicht als untragbar herausstellen und insbesondere für seine neue Tätigkeit von Belang sein. Ferner sah das Gericht hier auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehen, da hier ausnahmsweise die Belange des ehemaligen Geschäftsführers überwiegen sollen. Das OLG sah es daher als zulässig an, dass eine Duldung auf Seiten des Unternehmens für eine Folgetätigkeit des antragstellenden ehemaligen Geschäftsführers einstweilig begehrt wurde.
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Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht