Entscheidung des OLG Köln zum Ausgleichsanspruch des Mobilfunkvertreters

 

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 31.03.2025 konkret zur Berechnung des Ausgleichsanspruches eines Mobilfunkvertreters ausgeführt.

 

Es wird darin zu zahlreichen Einzelproblemen in der Berechnung Stellung bezogen. Die wichtigsten Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

– Ausgleichspflichtig sind die Umsätze des Vertreters mit Kunden, die als Erstgeschäft nicht nur eine Vertragsverlängerung (VVL) abschlossen (denn die spricht ja für eine schon bestehende Kundenverbindung und gegen eine Neukundenwerbung) und die mindestens ein provisionspflichtiges Folgegeschäft abschlossen.

– Der Umsatz mit diesen Neu- und Mehrfachkunden des letzten Vertragsjahres ist die Basis für die Ausgleichsberechnung.

– Das Gericht hat mit 4 Folgejahren und einer jährlichen geschätzten Abwanderung von 10 Prozent/ Jahr gerechnet, was für die Vertreter eine recht positive Ansicht ist.

– Einen Abzug für die „Sogwirkung der Marke“ wurde mit 25 Prozent angenommen, was erheblich ist, sich aber im Rahmen der Rechtsprechung bewegt.

 

Anhand dieser Parameter lässt sich nun eine nachvollziehbare Berechnung bewerkstelligen. Der Abzug für „verwaltende Vergütungsanteile“ in Höhe von 10 Prozent ist kritisch zu sehen, war aber in dem speziellen Fall von dem Vertreter wohl eingeräumt worden. Auch die Frage, welche Kundenumsätze als gesteigerte und damit auch ausgleichspflichtige Umsätze zu werten sind, obwohl das Erstgeschäft des Vertreters eine VVL war, ist nicht beantwortet worden.

Es handelt sich also um eine sehr wichtige und nach unseren Kenntnissen auch die erste Entscheidung eines OLG, die sich mit Details der Ausgleichsberechnung des Mobilfunkvertreters auseinandersetzt und konkrete Anforderungen an die Berechnung stellt.

Letztere kann oftmals aufgrund der Datenflut nur mithilfe sehr guter Excel- Kenntnisse oder EDV- Dienstleistern bewerkstelligt werden, zu denen wir Kontakte haben.