Bei Versorgungs- oder Pensionskassen nach dem Betriebsrentengesetz gibt es immerwieder auf Anfrage oder auch jährliche Standmitteilungen der Versicherung bzw. den Rententrägers zur Höhe der Ansprüche.
Auf diese mitgeteilten Größen stützen Sie als Versicherungsnehmer und Begünstigter Ihre Planung für die Altersvorsorge. Die Mitteilungen werden als fixe und garantierte Größe betrachtet, sodass fest mit dem in den Renten-Mitteilungen genannten Betrag als Rente gerechnet wird.
Auskunft ist kein Anerkenntnis und kein Verwaltungsakt
Nur handelt es sich bei diesen Mitteilungen in den meisten Fällen um keine Willenserklärungen sondern reine Wissenserklärungen ohne Bindungswirkung für die mitteilende Gesellschaft. Das folgt zum einen aus § 4a BetrAVG, auf den sowohl bei Mitteilungen auf Verlangen als auch bei den jährlichen Standmitteilungen verwiesen wird und häufig auch unmittelbar aus den vertraglichen Grundlagen der Versorgungs- oder Pensionskassen. Die Mitteilungen sind unverbindlich.
Inhalt der Mitteilungen zur Rentenhöhe
Dazu kommt leider häufig, dass es sich bei den mitgeteilten Beträgen nicht um die Rentenhöhe handelt, die bei einem Vertragsende zum Berechnungsstichtag entfallen würde, sondern eine Rechengröße. Mithilfe dieses Rechenwertes lassen sich erst die Ansprüche unter Berücksichtigung des Vertragswerks erst ermitteln.
Was ist bei einer Rentenmitteilung zu beachten?
Bei Betrachtung der mitgeteilten Werte ist auch das weitere Vertragswerk zu berücksichtigen. Fehlen also Angaben zur tatsächlich in Aussicht gestellten Rentenhöhe sollte über fachkundigen Rat mit Hilfe des Vertragswerk der tatsächliche Anspruch ermittelt werden und erforderlichenfalls Auskünfte von Rententräger eingeholt werden. Nur so erhalten Sie eine verlässliche Größe für die eigene Planung
Folgen einer falschen Rentenmitteilung?
Eine Falsche Mitteilung bleibt aber nicht ganz folgenlos. Allerdings müssen Sie bei einer falschen Rentenauskunft darlegen und beweisen können, dass aufgrund der Ausrichtung der eigenen Planungen anhand der Auskunft Ihnen ein Schaden entstanden ist. Maßgeblich ist dabei der Vergleich zur Lage, wie Sie sich bei einer zutreffenden Auskunft verhalten hätten. Diesen Verlauf müssen Sie mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen können, so das OLG Karlsruhe in der Entscheidung vom 06.05.2021, Az. 9 U 30/18.
Folgen im Vertrieb für Handelsvertreter
Häufig wird die Altersvorsorge auf den Handelsvertreterausgleich angerechnet und sogar analog dazu berechnet. D.h. ohne Kenntnis von der Höhe Ihrer Rentenansprüche wissen Sie nicht, ob Sie überhaupt einen Handelsvertreterausgleichanspruch bekommen können oder in welcher Höhe dieser ohnehin durch die Altersvorsorge gemindert wird. Diese Kenntnis kann bei wesentlichen Entscheidungen etwa über den Verbleib im Unternehmen von Bedeutung sein. Denn ein häufiger Grund von einer eigenen Kündigung abzusehen ist die Sorge den Handelsvertreterausgleich nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB zu verlieren.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht