In unserem Blogbeitrag vom 21.03.2022 hatten wir über einen Getränkevertreter berichtet, der seine Handelsvertretereigenschaft und damit seinen Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleichsanspruch über 2 Instanzen durchstritt. Mit Erfolg und einem erheblichen Anspruch auf Ausgleich!
Bisher scheint sich aber in der Branche noch nicht herumgesprochen zu haben, dass es diese Rechte für den Getränkemittelhändler geben kann. Andererseits ist die Google- Suche bei Eingabe des Begriffs „Getränkevertreter“ voll von Anzeigen und Gesuchen für solche Vertragspartner.
Diese sollten dann aber auch wissen, welche Rechte sie haben, zumal die Unternehmen natürlich nicht freiwillig unter Umständen erhebliche Summen zahlen wollen, sondern versucht sein werden, die Ansprüche bei Ende des Vertrages mit einer für sie günstigen Vereinbarung auszuschließen.
Wir warnen daher einerseits davor, irgendwelche Vereinbarungen ungeprüft zu unterzeichnen. Zum anderen wäre es toll, wenn unsere Leser die Tatsache, dass eine Vielzahl der Getränkevertreter von den starken Rechten des Handelsvertreters profitieren können, weiter verbreiten und gerne auch uns Tipps geben, auf welchen Seiten, Zeitschriften oder Verbänden sich die Vertreter erreichen lassen würden.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Bernd Schleicher