Härtefallscheidung wegen Schwangerschaft

 

„Kann ich mich bereits vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen? Verheiratet zu bleiben belastet mich sehr“. Diese Frage von Mandanten hört die Verfasserin häufig.

 

Grundsätzlich gilt in Deutschland, dass man sich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres scheiden lassen kann. Trennungsjahr bedeutet zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und dem Ausspruch der Scheidung muss mindestens 1 Jahr liegen.

 

Nur in Ausnahmefällen, sog. Härtefällen, kann bereits vorher eine Scheidung durch die Gerichte ausgesprochen werden. Die Härtefälle sind dabei auf wenige Sachverhalte beschränkt.

 

Ein Härtefall und damit der Ausspruch der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist z.B. möglich, wenn der Ehepartner davon Kenntnis erlangt, dass die Ehefrau ein Kind von einem Dritten erwartet. In diesem Fall kann dem Ehepartner der Frau nicht zugemutet werden, als rechtliches Elternteil des Kindes betrachtet zu werden, und erst ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchführen zu müssen, um einer Unterhaltspflicht gegenüber Kind und Noch-Ehefrau zu entgehen. Er kann daher einen Antrag auf Härtefallscheidung stellen.

 

Die Ehefrau dagegen kann allein aufgrund ihrer Schwangerschaft keine Härtefallscheidung beantragen. Wird also ihr Ehepartner nicht tätig, muss sie das Trennungsjahr abwarten und kann hiernach Scheidungsantrag stellen. Die Ehefrau wird also im Zweifelsfall damit belastet, dass ihr Noch-Ehepartner rechtliches Elternteil wird, obwohl er nicht das leibliche Elternteil ist. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat diese Rechtsprechung nunmehr 2024 nochmals bestätigt.

 

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