Immer häufiger hört man davon, dass Reiseveranstalter Reisen nur noch geimpften Personen anbieten. Es stellt sich dabei die Frage kann der Impfstatus tatsächlich als Voraussetzung für einen Reisevertragsschluss gelten?
Die Antwort hierauf lautet: Ja. Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es dem Reiseveranstalter frei selbst zu entscheiden, mit wem er einen Vertrag abschließt. Eine Einschränkung des Kundenkreises auf Corona-Geimpfte ist durchaus erlaubt, soweit hierin kein diskriminierendes Verhalten zu erkennen ist.
Die Begrenzung des Kundenkreises auf geimpfte Personen verstößt im Rahmen der Vertragsautonomie nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das gemäß § 19 AGG ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot beinhaltet. Der Impfstatus ist im Rahmen des Gesetzes nicht aufgeführt und kann im derzeitigen Status der weltweiten Corona-Pandemie sachlich begründet sein. Dies bedeutet nicht, dass sich diese Einschätzung später ändern kann.
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und Reisemängeln und Folgen (Teil 3).
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