Grundsätzlich haben Eltern das Recht und die Pflicht zum Umgang mit ihren Kindern. Trotzdem versuchen Eltern immer wieder die Umgangskontakte des anderen Elternteils einzuschränken. In Corona-Zeiten sind die Gründe für die Einschränkung der Umgangskontakte dabei noch vielfältiger geworden. Die Gerichte haben allerdings bereits vielen Gründen eine Abfuhr erteilt, so auch das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 12.04.2021 – Az. 10UF 72/21).
Das Oberlandesgericht Nürnberg stellt klar, dass allein aufgrund der Corona-Pandemie Umgangskontakte nicht ausgesetzt werden dürften. Dies ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG.
Kein Anspruch auf Corona-Test vor Umgangskontakt
Dem umgangsberechtigten Elternteil kann daher keine generelle Pflicht zur Testung auf das Virus vor jedem Umgang auferlegt werden. Eine Ausnahme und Einschränkung kann nur für den Fall gelten, wenn Personen unter Quarantäne stehen oder über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahren bestehen. Damit kann eine Testung des umgangsberechtigten Elternteils vor dem Umgangskontakt nur dann ausnahmsweise gefordert werden, wenn die Voraussetzungen nach den Richtlinien der Gesundheitsämter gegeben sind, also beispielsweise typische Symptome vorliegen oder Kontakt zu einem Erkrankten bestand.
Keine Pflicht zur Corona-Impfung vor Umgangskontakt
Der Umgang kann auch nicht wegen fehlender Schutzimpfung verwehrt werden. Eine Verpflichtung zur Impfung vor dem Umgang würde faktisch zu einem Umgangsausschluss führen. Aufgrund der Tatsache, dass jedoch noch immer nicht jedem Impfwilligen ein Impfangebot unterbreitet werden kann und auch keine Einflussmöglichkeit auf die Terminsvergabe besteht, hat der umgangsberechtigte Elternteil auf die Schutzimpfung keinen Einfluss. Hinzu kommt darüber hinaus, dass keine generelle Impfpflicht besteht. Ein Umgangsausschluss kann daher nicht gerechtfertigt werden, weil ein Kindeswohlgefährdung zu verneinen ist, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.
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