Während der Dauer der Freistellung hat der Versicherungsvertreter einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wobei die Fortzahlung des Durchschnitts der bisherigen Vergütung aus dem letzten Jahr vor der Freistellung bis zum Vertragsende als angemessene Entschädigung anzusehen ist. Einige Versicherungsunternehmen haben nunmehr die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung der Freistellungsentschädigung von den bisherigen durchschnittlichen Einkünften ersparte Aufwendungen abgezogen werden dürfen.
Das LG Münster hat mit Urteil vom 06.04.2021 AZ: 2022 O 131/16 einen solchen Abzug für ersparte Aufwendungen verneint und festgestellt, dass bei der Berechnung der Freistellungsvergütung ersparte Aufwendungen zumindest ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung nicht abgezogen werden dürfen, da die Freistellungsentschädigung ein Vergütungsanspruch und kein Schadensersatzanspruch ist. Eine Anrechnung kann auch nicht gemäß § 615 S. 2 BGB erfolgen, da die Freistellung selbst keinen Annahmeverzug begründet. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung wurde von dem Versicherungsunternehmen zurückgenommen, da das OLG Hamm in der mündlichen Verhandlung über die Berufung die Rechtsauffassung des 1. Gerichtes geteilt hat.
Bisher noch nicht entschieden ist die Frage, ob die Anrechnung ersparter Aufwendungen dann zulässig ist, wenn dies vertraglich ausdrücklich geregelt ist. Sollte diese Regelung jedoch in einem AGB Vertrag enthalten sein spricht einiges dafür, dass die AGB Klausel gemäß § 307 BGB unwirksam sein könnte, da dann keine angemessene Entschädigungsregel vorliegt.
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