Kein Anspruch auf eine bestimmte Ladeinfrastruktur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Immer mehr Elektroautos begegnen uns auf den öffentlichen Straßen. Das bedeutet selbstverständlich auch, dass die Anzahl an Lademöglichkeiten steigt. Im Artikel „Recht auf Ladestation für E-Autos im Miet- und Wohnungseigentumsrecht“  haben wir uns bereits mit den rechtlichen Gegebenheiten zur Installation einer Ladestation beschäftigt. Dabei ging es insbesondere um den Anspruch auf Gestattung der Errichtung einer Lademöglichkeit. Im jetzigen Beitrag geht es insbesondere um die Ausgestaltung der Lademöglichkeit an sich.

 

Zum Fall:

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft konnte man sich nunmehr über das „Wie“ der Ladestation nicht verständigen. Der Kläger im Verfahren am Landgericht Stuttgart wollte eine bestimmte, auch Dritten zugängliche Ladestation errichten. Dies lehnte die Wohnungseigentümergemeinschaft ab. Hierauf baute der Kläger ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund der bewilligten öffentlichen Mittel die von ihm gewünschte Ladesäule. Hiergegen wehrte sich die Eigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft konnte einen Titel auf Entfernung der vom Kläger errichteten Ladestation erwirken. Hierauf nahm der Kläger die Eigentümergemeinschaft in einem weiteren Rechtsstreit auf erneute Montage der Station, hilfsweise einer (schlichteren) Wallbox, in Anspruch.

 

Das Landgericht Stuttgart bestätigte nunmehr, dass es keinen Anspruch des Klägers auf Realisierung des von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzeptes gibt. Gesetzlich geregelt ist nur gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG, dass der Wohnungseigentümer eine angemessene bauliche Veränderung verlangen kann, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient. Es ist daher gesetzlich lediglich das „ob“ geregelt, nicht aber das „wie“, also die Ausgestaltung der Ladesäule. Hierüber entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft also grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 25 Abs. 1 WEG. Es ist daher die Entscheidungsgewalt der Wohnungseigentümergemeinschaft, wie die gewünschte privilegierte Maßnahme realisiert wird. Damit hatte der Kläger keinen Anspruch auf den von ihm vorgelegten Plan, sondern lediglich auf eine von der Eigentümergemeinschaft entschiedene Ladeanlagetechnik.

 

Nur im Ausnahmefall hat der Kläger vorliegend einen Anspruch, dass genau seine Ladeanlagetechnik durchgesetzt ist, nämlich dann, wenn der Ermessensanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich dem „wie“ der Umsetzung des Lageinfrastrukturkonzepts auf null reduziert ist, weil die privilegierten Interessen des Eigentümers nur mit der gewünschten Errichtung zur Durchsetzung gelangen kann. Ansonsten gibt die Wohnungseigentümergemeinschaft vor, wie die Ladeeinrichtung ausgestaltet werden muss. Hieran muss sich dann der Eigentümer halten.

 

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