Arbeitnehmer, die auch Betriebsratsmitglied sind, müssen für ihre Tätigkeiten als Betriebsrat von der Arbeitsleistung freigestellt werden (§ 37 BetrVG).
Dabei ist zu unterscheiden, ob die Betriebsratstätigkeit in die Arbeitszeit fällt oder diese außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird. Betriebsratsmitglieder sind für die Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben als Betriebsratsmitglied erforderlich ist. Für Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit steht dem Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung und der Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu, wobei diese Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats gewährt werden muss. Das bedeutet, die Wahrnehmung einer Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit führt dazu, dass an einem anderen Tag der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht freigestellt werden muss.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste sich nunmehr damit beschäftigen, wie es aussieht, wenn ein Betriebsratsmitglied seine Tätigkeit während eines gewährten Urlaubs wahrgenommen hat. Zum Fall:
Der Kläger war Vorsitzender eines Betriebsrates bestehend aus 5 Mitgliedern. Ihm wurde für 5 Tage Ende 2022 Urlaub genehmigt. Nach Genehmigung des Urlaubs wurde kurzfristig eine Betriebsratsversammlung im Zeitraum des Urlaubs angesetzt. Ohne Absprache mit dem Arbeitgeber unterbrach der Kläger zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratsversammlung seinen Urlaub. Die hierfür aufgewendete Zeit (18,5 Stunden) wollte er nach Urlaubsrückkehr seinem Arbeitszeitkonto gutschreiben lassen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stimmte dem Arbeitgeber zu, dass eine Gutschrift der aufgewandten Stunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht erfolgen musste. Dies begründete das Landesarbeitsgericht damit, dass im Falle der Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden dieser gemäß § 26 Abs. 2 BetrVG von seinem Stellvertreter vertreten werde. Als Verhinderungsfall wird auch die Gewährung von Erholungsurlaub angesehen. Während seines Erholungsurlaubs ist der Betriebsratsvorsitzende nicht verpflichtet, seiner betriebsverfassungsrechtlichen Amtstätigkeit nachzugehen. Hierfür ist sein Stellvertreter zuständig. Das Landesarbeitsgericht stellte weiter fest, dass mit der Urlaubsgewährung regelmäßig auch eine Suspendierung des Betriebsratsmitglieds von der Pflicht zur Wahrnehmung des Betriebsratesamtes einhergeht.
Wir helfen und beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner