Bei Steuerforderungen gegen die Gesellschaft kommt es für die Haftung des Kommanditisten bei rückgewährten Einlagen nicht darauf an, ob es sich um Masseverbindlichkeiten handelt, sondern wann die Grundlagen für die Besteuerung geschaffen wurden, solange der Kommanditist noch hat Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen können und diese auch zu seinen Gunsten geführt wurde.
In der Entscheidung vom 03.08.2021, Az. II ZR 194/20 setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Haftung des Kommanditisten für Gewerbesteuerforderungen in der Insolvenz der GmbH & Co. KG auseinander.
Hintergrund
Der Kommanditist haftet grds. bis zur Höhe seiner Einlage, § 172 Abs. 1 HGB. Wurde diese Einlage zurückgewährt, gilt die Einlage gegenüber Gläubigern der KG als nicht geleistet, § 172 Abs. 4 HGB.
Wesentliche Punkte der Entscheidung
Der Kommanditist haftet für die bis zur Eröffnung des Inso-Verfahrens begründeten Schulden der Gesellschaft, unabhängig wie diese im Rahmen der Insolvenz eingestuft werden.
Für die Haftung für Steuerschulden, darunter fallen auch die Gewerbesteuerforderungen, kommt es nun darauf an, in welchem Zeitraum der Grund der Besteuerung gelegt wurde. War die Führung der Gesellschaft noch zum Nutzen des Kommanditisten mit seiner Einflussnahmemöglichkeit erfolgt, kommt eine Haftung in Betracht.
Es kommt also nicht darauf an, wann die Steuerschuld geltend gemacht oder verfolgt wird, sondern darauf, wann die Grundlagen für die Besteuerung gelegt wurden. Dies wird nach Rückverweisung das Berufungsgericht genauer beleuchten müssen.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht