Auch erhebliche Änderungen der vertraglichen Reiseleistungen begründen ein kostenfreies Rücktrittsrecht. Teilt der Reiseveranstalter eine erhebliche Änderung mit, hat der Reisende ein Wahlrecht, ob er den Reisvertrag kostenfrei storniert oder das Angebot des Reiseveranstalters für eine Ersatzreise annimmt oder den Änderungen zustimmt.
a) Routenänderung
Fallen Häfen oder andere Ziele auf der vereinbarten Route aus, liegt ein Reisemangel vor.
Um einen Preisminderungsanspruch oder Rücktritt zu entgehen, muss der Reiseveranstalter konkret und nicht nur anhand einer AGB-Klausel mit dem Reisenden vereinbaren, dass er mit einer Routenänderung einverstanden ist, wenn es zu einer coronabedingten Änderung kommt.
b) Schiffsausstattung
Können versprochene Einrichtungen und Leistungen z.B. infolge Hygiene- und Schutzkonzepten auf dem Kreuzfahrtschiff entgegen der Ankündigung nicht angeboten werden, liegt eine Reisemangel vor. Für die Frage der Minderung kommt es dabei nicht darauf an, dass den Reiseveranstalter eine Verantwortlichkeit oder ein Verschulden für die Einschränkung trifft.
c) Landgänge
Derzeit stellen zahlreiche Kreuzfahrtanbieter Landgänge unter die Maßgabe, dass Passagiere das Schiff nur in geführten Gruppen verlassen dürfen, um unkontrollierbare gesellschaftliche Begegnungen zu vermeiden. Wird auf diese Einschränkung im Vorfeld der Buchung nicht hingewiesen, stellt die Einschränkung, nicht allein von Bord gehen zu können, einen erheblichen Reisemangel dar und berechtigt zur Preisminderung und zur Kündigungsmöglichkeit.
d) Geringfügige Änderungen
Geringfügige Änderungen können meist aufgrund eines in den AGB niedergelegten Änderungsvorbehalts vorgenommen werden. Als unerhebliche Änderungen anzusehen sind insbesondere „Verschärfungen“ der Schiffsordnung z.B. Maskenpflicht, regelmäßiges Fiebermessen, Handdesinfektion oder Corona-Schnelltests an Board. Diese Maßnahmen stellen keinen Reisemangel dar, da sie mittlerweile zu unserem Alltag gehören.
e) Rücktritt des Reiseveranstalters
Auch dem Reiseveranstalter steht ein Recht zum Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zu. Hierzu sind insbesondere die Verweigerung der Einfahrt auf der geplanten Route in Zielhäfen bei einigen anderen Schiffen, behördlicherseits angeordnete Quarantänen eines Schiffes, Beherbergungsverbot auf der geplanten Route zu zähle.
Über den Rücktritt des Reiseveranstalters ist der Reisende unverzüglich zu informieren. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, macht sich der Reiseveranstalter schadensersatzpflichtig.
f) Corona-Fälle während der Kreuzfahrt
Zeigt ein Passagier während der Reise Symptome eine Covid19-Erkrankung hat das Kreuzfahrunternehmen die Möglichkeit der Isolation des Passagiers in seiner Kabine und der Anordnung von Quarantäne.
Ein Verweis von Board zum Schutz anderer Passagiere ist grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Passagier der Quarantäneanordnung widersetzt oder wenn die Weiterreise auf dem Schiff angesichts des Gesundheitszustandes eine Gefahr für ihn darstellt.
g) Folgen des Rücktritts
Nach dem Rücktritt ist dem Reisenden der Reisepreis binnen 14 Tagen zu erstatten. Danach tritt Verzug des Reiseveranstalters ein. Es können ab Verzug neben dem Reisepreis Verzugszinsen und Anwaltskosten geltend gemacht werden.
Gerne helfen wir Ihnen, wenn Sie Schwierigkeiten im Rahmen einer Reisbuchung haben. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Lesen Sie hierzu auch Teil 1: Informationspflichten für Reiseveranstalter und Teil 2: Reiserücktrittsrecht bei Kreuzfahrten.
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner