Kündigung von Impfverweigerin rechtmäßig

Wir berichteten bereits mehrfach über arbeitsrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, u.a. zum Fall einer fristlosen Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises (vgl. https://www.heinicke-eggebrecht.com/fristlose-kuendigung-wegen-vorlage-eines-gefaelschten-impfausweises/) oder zum Thema Urlaubsansprüche in Corona-Quarantäne (vgl. https://www.heinicke-eggebrecht.com/urlaub-in-corona-quarantaene/).

Und nach wie vor beschäftigen sich Bundesgerichte in Deutschland mit den Folgen der Corona-Pandemie.

So wies das BAG mit seiner jüngsten Entscheidung die Kündigungsschutzklage einer medizinischen Fachangestellten zurück (Urt. v. 30.03.2023, Az. 2 AZR 309/22).

Die Klägerin arbeitete seit Februar 2021 als medizinische Fachangestellte bei dem beklagten Krankenhaus und wurde mit Aufgaben der Patientenversorgung betraut. Da sie nicht bereit gewesen ist, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen und entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin wahrzunehmen, kündigte ihr Arbeitgeber innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (nicht zu verwechseln mit der Probezeit!) ordentlich fristgemäß

Die Klägerin griff mit ihrer Klage die Kündigung ihres Arbeitgebers an und machte geltend, dass die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße. Denn: Vor Wirksamwerden der ab dem 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.

Das höchste Arbeitsgericht folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Die Kündigung, so das BAG, sei zum Schutze der Patienten zulässig.

 

Kein Verstoß gegen das Maßregelverbot

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion, verstoße laut BAG nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.

Auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte die Klage vorinstanzlich abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz habe nach Ansicht des BAG zutreffend angenommen, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße. Dieses besagt, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. 

Das BAG stellte in seinem Urteil fest, dass es im Falle der Klägerin an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers fehle. Der primäre Grund für die Kündigung sei nämlich der beabsichtigte Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion gewesen und gerade nicht die Weigerung der Klägerin sich einer Impfung zu unterziehen, so das BAG.

Wichtig: Das BAG hatte die Kündigung wegen fehlender Impfbereitschaft nicht unter dem Gesichtspunkt der sozialen Rechtfertigung geprüft, da die Kündigung noch innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit erging und das Kündigungsschutzgesetz damit gerade nicht anwendbar war.

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