Gerade im Mobilfunkvertrieb ist es leider Gang und gäbe, dass die Unternehmen in Konkurrenz zu Ihren Vertriebspartnern im Shop treten. Dies geschieht vor allem dadurch, dass Daten der Kunden, die eigentlich durch den Partner betreut werden, genutzt werden, um die Kunden durch den Konzern direkt oder ein kooperierendes Unternehmen anzugehen. Gerade bei auslaufenden Verträgen werden die Kunden direkt kontaktiert, um eine Vertragsverlängerung am Partner vorbei zu vermitteln, oft auch zeitlich früher, als dies dem Partner selbst möglich ist.
Zu diesem Thema hat sich das OLG Düsseldorf bereits mit Urteil vom 26.11.2004, Az. I -16 U 28/04 eindeutig positioniert, weshalb dieses Urteil noch einmal in Erinnerung gerufen werden soll.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.11.2004
Darin heißt es in erfreulicher Klarheit, dass auch dann, wenn der Handelsvertreter kein Alleinvertriebsrecht besitzt und auch sonst kein spezieller Kundenschutz vereinbart ist, das Unternehmen den Vertreter nicht einfach durch die Weitergabe von Kundendaten an einen anderen Vertreter oder durch eigene Nutzung dieser Daten „ausschalten“ darf. Das verstößt eindeutig gegen die Treue- und Loyalitätspflichten des Unternehmens gegenüber seinem Handelsvertreter, die aus § 86a Abs. 1 und Abs. 2 HGB folgen.
Handelsvertreter muss Vorzug gegeben werden
Das OLG Düsseldorf stellt auch klar, dass es die aus der Loyalitätspflicht entspringende gebotene Rücksichtnahme mit sich bringt, dass das Unternehmen dem Handelsvertreter jedenfalls ausreichend Gelegenheit geben muss, den einzelnen Kunden rechtzeitig vor Beendigung des Vertrages zu einer Vertragsverlängerung oder zu einem Vertragsabschluss zu bewegen, bevor eigene Maßnahmen durch das Unternehmen in dieser Hinsicht ergriffen werden.
Mögliche Ansprüche des Partners
In dem zugrunde liegenden Fall war der betroffene Partner gegen die Weitergabe der Kundendaten an einen Konkurrenten im Wege der einstweiligen Verfügung gegen das Mobilfunkunternehmen vorgegangen und hatte in beiden Instanzen Recht bekommen. Das bedeutet, dem Unternehmen wurde die Weitergabe der Daten bei Strafandrohung untersagt.
Neben einem solchen Vorgehen, bei dem sehr schnell gehandelt werden muss, da ansonsten keine Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung vorliegt, hat der Handelsvertreter grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen; in diesem Fall wird in der Regel zunächst im Rahmen einer Auskunftsklage darüber Klarheit zu erzielen sein, welche Kunden vom Unternehmen in dieser Form angegangen wurden und welche Verträge konkret zum Abschluss kamen, danach bestimmt sich dann die entgangene Provision des Vertreters als Schaden.
Schließlich können solche fortgesetzten Vertragsverstöße trotz Abmahnung durch das Unternehmen auch dazu führen, dass der Vertreter den Vertrag ausgleichserhaltend kündigen kann.
Kommen noch weitere Umstände hinzu, etwa dass das Unternehmen den Kunden bessere Konditionen anbieten kann als bei einem Vertragsabschluss im Shop über den Partner, so wird ein „Ausschalten“ des Handelsvertreters und damit ein Verstoß gegen die Loyalitätsverpflichtung des Unternehmens gegenüber ihrem Partner erst recht zu bejahen sein.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Bernd Schleicher