An dieser Stelle informieren wir Sie in der Regel über neue Rechtsprechungen und Neuerungen in der Gesetzgebung. An dieser Stelle möchten wir Sie diesmal über einen kuriosen Fall informieren, der Ihnen und uns ein Lächeln auf den Mund zaubern wird. Gleichzeitig zeigt er auch, mit welchen Kuriositäten sich die Gerichte bisweilen auseinandersetzen müssen.
Der Kläger ersteigerte auf einem Internet-Aktionsportal zu sehr geringem Preis von dem späteren Beklagten einen Pullover von einer Edelmarke. Das Gericht kürzte die Edelmarke später mit “G“ ab. Nach der ersten Wäsche zitierte das vermeintliche Edellogo den Pullover nicht mehr. Dies nahm der Kläger zum Anlass den Beklagten abzumahnen und mit einer Schadensersatzklage zu überziehen.
Das Landgericht Essen lehnte den Schadensersatzanspruch ab. Es befand, dass das Abmahnschreiben bereits Rückschlüsse auf die unlauteren Absichten des Klägers zeige. Nach Auffassung des Gerichts gab es keine Einigung über den Beschaffenheitszustand des Pullovers (Original der Firma „G“), auch der Preis zeige bereits einem Laien, dass es sich nicht um ein Originalprodukt handeln könne. Sein Übriges tat schließlich der Umstand, dass der Kläger nicht müde wurde zu betonen, er sei versierter Schnäppchenjäger mit dem Spezialgebiet „Designerklamotten zum Spottpreis“.
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Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner