Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 12.03.2021 (AZ. 6 Sa 824/20) klargestellt, dass die Kurzarbeit nicht nur die Arbeitszeit verkürzt, sondern auch den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers.
Zum Fall:
Geklagt hatte eine Teilzeitbeschäftigte in 3-Tage-Woche, die wegen pandemiebedingter Kurzarbeit drei Monate gar nicht gearbeitet hatte (Kurzarbeit Null). Trotzdem machte die Arbeitnehmerin ihren vollen Urlaubsanspruch geltend. Sie argumentierte damit, dass die Kurzarbeit nicht auf dem Wunsch der Arbeitnehmerin beruhte, sondern allein im Interesse des Arbeitgebers stand und damit keine Freizeit vorliege. Weiter würden während der Kurzarbeit Meldeplichten bestehen sowie die Möglichkeit des Arbeitgebers zur vorzeitigen und kurzfristigen Beendigung der Kurzarbeite, weswegen es an der Planbarkeit der freien Zeit fehle.
Kein Erwerb von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit Null
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage, wie bereits die Vorinstanz (Arbeitsgericht Essen) abgewiesen. Die vorgetragenen Einwände der Arbeitnehmerin greifen nicht. Die Arbeitnehmerin habe in den vollen Monaten der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben.
Kürzung des Urlaubs um 1/12 pro vollen Monat
Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null ist der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Erholungsurlaub bezweckt sich zu erholen, die setzt jedoch eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit sind die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen aufgehoben. Kurzarbeiter werden vorübergehend wie teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig gekürzt wird.
Auch europarechtlich ergibt sich nichts anderes, weil während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht.
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Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner