Lohnausgleich bei Lohndiskriminierung

 

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hatte in jüngster Vergangenheit über die Klage einer Abteilungsleiterin eines deutschen Automobilkonzerns zu entscheiden. Die Klägerin ist bereits seit 15 Jahren Abteilungsleitern, kehrte aus der Elternzeit zurück in den Betrieb und stellte sodann fest, dass sie deutlich weniger Gehalt als ihre männlichen Kollegen auf derselben Beschäftigungsebene verdient.

 

Verfahrenslauf

 

In der ersten Instanz obsiegte die Klägerin (Urt. v. 22.11.2023, Az. 22 Ca 7069/21). Das seinerzeit befasste Arbeitsgericht Stuttgart sprach der Klägerin einen Lohnausgleich gegen ihren Arbeitgeber zu. Vor dem nunmehr befassten Zweitgericht ging es primär nicht mehr um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Lohnausgleich hat, sondern in welcher Höhe. Das LAG sprach sodann der Klägerin einen Lohnausgleichsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem weiblichen und dem männlichen „Median“ zu (LAG, Urt. v. 01.10.2024, Az. 2 Sa 14/24).

 

Der „Median“

 

Nach Ansicht der Europäischen Union sollen Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit auch ein gleiches Entgelt beziehen.

Fraglich war jedoch im Hinblick auf die Anspruchshöhe, ob die Klägerin die Differenz zum Durchschnitt („Median“) der allgemeinen Vergleichsgruppe (= Frauen und Männer) oder nur die Differenz zwischen dem weiblichen und dem männlichen Median erhalten soll. Das LAG Baden Württemberg entschied im streitgegenständlichen Fall der klagenden Abteilungsleiterin, dass nur die Höhe der Differenz zwischen dem niedrigeren weiblichen Median und dem höheren männlichen Median entscheidend sei.

Folglich wurden im Fall der Klägerin ein weiblicher und ein männlicher Median vergleichbarer Kollegen und Kolleginnen auf selber Beschäftigungsebene gebildet. Die Differenz dieser beiden Mediane sprach man der Klägerin mit obigem Urteil nunmehr zu.

 

Die Klägerin gab sich mit diesem Anspruch nicht zufrieden. Sie bezog sich hinsichtlich der Anspruchshöhe auf den männlichen Spitzenverdiener innerhalb derselben Beschäftigungsebene. Ihre Argumentation: Würde man wie das LAG nur die Differenz der beiden unterschiedlichen Mediane zugrunde legen, könnten Frauen auf derselben Beschäftigungsebene nie mehr verdienen als der „mittlere Mann“, der dem männlichen Median entspricht.

Das LAG lies in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu, welches sich in näherer Zukunft mit diesem Problemkreis beschäftigen wird. Wir werden weiter für Sie berichten.

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