Gemäß § 89 b Abs. 3 Ziffer 1 HGB entfällt der Handelsvertreterausgleichsanspruch eines Handelsvertreters bekanntlich dann, wenn er das Handelsvertretervertrags-verhältnis selbst kündigt (ausgenommen dann, wenn die Kündigung wegen des Alters oder der Krankheit des Handelsvertreters erfolgt ist oder aufgrund eines begründeten Anlasses durch ein Unternehmerverhalten). Der BGH hat in seiner neuesten Entscheidung vom 05.11.2020 Az: Vlll ZR188/19 zugunsten der Handelsvertreter festgestellt, dass der Ausschlusstatbestand des § 89 b Abs. 3 Ziffer 1 HGB als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und nicht analog auf andere Beendigungstatbestände angewendet werden kann.
Zum Fall:
In einem Versicherungsvertretervertrag zwischen einer Versicherung und einer GmbH, bestehend aus zwei Gesellschaftern und zwei Geschäftsführern, hat das Versicherungsunternehmen die folgende Regelung aufgenommen:
„Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedoch spätestens mit Ausscheiden eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters aus der Gesellschaft.“
Da einer der beiden Geschäftsführern und Gesellschaftern dann tatsächlich später aus der GmbH ausgeschieden ist wurde das Versicherungsvertretervertrags-verhältnis somit aufgrund der obigen Klausel beendet. Die GmbH hat deshalb den Handelsvertreterausgleichsanspruch geltend gemacht und eingeklagt. Die Vorinstanzen (LG Düsseldorf und OLG Düsseldorf) haben den Ausgleichsanspruch der GmbH zurückgewiesen, da nach Auffassung dieser Gerichte das Herbeiführen einer auflösenden Bedingung einer eigenen Kündigung in analoger Anwendung des § 89 b Abs. 3 Ziffer 1 HGB gleichzusetzen ist. Der BGH hat diese Entscheidungen aufgehoben und den Handelsvertreterausgleichsanspruch der GmbH dem Grunde nach zugesprochen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes steht auch unter Berücksichtigung des Europarechtes und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes fest, dass der Ausschluss des Handelsvertreterausgleichsanspruches, ausschließlich für eigene Kündigungen des Handelsvertreters gilt und nicht analog auf andere Beendigungstatbestände angewendet werden kann.
Mit dieser zutreffenden Grundsatzentscheidung ist nunmehr erfreulicherweise diese strittige Frage höchstgerichtlich geklärt worden, so dass für die Handelsvertreter eine größere Rechtssicherheit über das Bestehen eines Handelsvertreterausgleichsanspruches besteht.
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Rechtsanwalt Lutz Eggebrecht