Nichtdistanzierung von israelkritischem Instagram-Beitrag als Kündigungsgrund?

 

Das Arbeitsgericht Mainz hatte jüngst über eine medienwirksame Kündigungsschutzklage zu entscheiden (Az. 10 Ca 1411/23). Die mediale Aufmerksamkeit war zum einen dem Umstand geschuldet, dass die Klägerpartei ein aktueller Fußballprofi aus der 1. Bundesliga ist, zum anderen aber auch wegen des streitgegenständlichen Kündigungsgrunds, der im Kontext des aktuellen Gaza-Kriegs zwischen Israel und Palästina zu beleuchten und zu prüfen war.

 

Was war geschehen?

Nach der Militäraktion der Hamas am 07.10.2010 bezichtigte der Kläger Israel am 15.10.2010 in einem Beitrag auf Instagram des Völkermords und schrieb in seiner Instagram-Story u,a. auch  „Vom Fluss bis zum Meer, Palästina wird frei sein.“. Die Deutung der mitteilweile auch im europäischen Raum wohl durchaus geläufigen Original-Parole “From the River to the Sea, Palestine will be free” reicht dabei von einem Aufruf zur Vernichtung des Staates Israel bis hin zu einer Hoffnung auf ein friedliches und gleichberechtigtes Zusammenleben der dortigen Konfliktparteien. Der Kläger löschte den Beitrag nur wenige Minuten nach dessen Veröffentlichung, sein arbeitgebender Fußballverein suspendierte ihn gleichwohl vom Trainings- und Spielbetrieb. Nach dem zunächst vermeintlich geschlossenen Burgfrieden der Parteien, dem ein deeskalierender Instagram-Beitrag des Klägers vom 27.10.2023, sowie die Aufhebung der Suspendierung seitens des Arbeitgebers vorausging, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gleichwohl fristlos, da sich der klagende Arbeitnehmer in einem weiteren Post vom 01.11.2023 letztlich nicht von seinen Aussagen im Beitrag vom 15.10.2023 distanzieren wollte.

 

Kündigungsschutzverfahren

Bei der Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung war damit streitentscheidend, ob in der Nichtdistanzierung von den israelkritischen Aussagen im Beitrag des Klägers vom 01.11.2023 ein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB vorliegt oder nicht. Von rechtlichem Belang ist dies nämlich insoweit, als der beklagte Arbeitgeber die fristlose Kündigung vom 01.11.2021 wegen der zweiwöchigen Frist ab Kenntnisnahme des wichtigen Grundes nicht mehr auf die israelkritischen Aussagen des Klägers in dessen Beitrag vom 15.10.2023 stützen konnte, sondern wie dargestellt nur auf dessen Nichtdistanzierung, so geschehen im Beitrag vom 01.11.2023.

Das Arbeitsgericht Mainz hielt die fristlose Kündigung mangels Pflichtverletzung des klagenden Fußballers für unwirksam und gab dessen Kündigungsschutzklage dementsprechend statt.

Der unterlegende Arbeitgeber kündigte bereits an, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegen zu wollen.

Nach Veröffentlichung der Urteilsgründe werden wir in diesem noch nicht rechtskräftigen Fall weiterhin berichten.

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