OLG Hamm: Keine Nachbearbeitungspflicht bei Kündigung einer Versicherung nach Vollendung einer Versicherungsperiode

 

Das OLG Hamm hatte sich in jüngster Vergangenheit mit der Klage eines Versicherungsvertreters auf Provisionszahlung gegen seinen ehemaligen Prinzipal wegen eines von ihm vermittelten „Kraftfahrt-Versicherungsvertrages für Autohäuser“ auseinanderzusetzen (OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2024 – 18 U 49/23).

Hintergrund der Entscheidung war die Vermittlung eines Rahmen-Kraftfahrtversicherungsvertrages an eine Versicherungsnehmerin, welche mehrere Tochtergesellschaften als Autohäuser unterhielt. Der streitgegenständliche Rahmenvertrag wurde im Jahr 2009 auf ein Jahr abgeschlossen, verbunden mit einer automatischen Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht fristgemäß ordentlich gekündigt wird.

Der klagende Versicherungsvertreter begehrte streitgegenständliche eine Provisionszahlung auch für das Jahr 2018, unabhängig davon, ob der Vertrag mit Ablauf des Jahres 2017 oder 2018 endete. Nach Auffassung des OLG Hamm endete der Versicherungsvertrag mit Ablauf des Kalenderjahres 2017 durch fristgemäße ordentliche Kündigung durch den Versicherer und wies die Klage des Versicherungsvertreters ab, wobei zwischen den Parteien zahlreiche Einzelfragen zum „Ob“ und „Wie“ der Vertragsbeendigung streitig waren, auf die in dieser Urteilsbesprechung mangels Relevanz für die Vertreterschaft nicht näher eingegangen wird.

Von Relevanz für Versicherungsvertreter sind die Ausführungen des OLG Hamm in der Urteilsbegründung jedoch insoweit, als der Versicherungsvertreter einen Provisionsanspruch auch für das Jahr 2018 gehabt hätte (Anm.: wenn der Vertrag nicht 2017 beendet worden wäre), da die vertraglich vereinbarte automatische Vertragsverlängerung maßgeblich auf die Tätigkeit des Versicherungsvertreters bei Vertragsabschluss zurückzuführen sei, sodass gemäß § 92 Abs. 3 HGB der Provisionsanspruch begründet wäre.

Das OLG Hamm teilte hingegen nicht die klägerische Auffassung eines bestehenden Provisionsanspruchs für das Jahr 2018, obgleich der Versicherungsvertrag im Jahr 2017 endete und die Versicherungsnehmerin nicht die Prämie für das Jahr 2018 an den Versicherer bezahlte.

  • 87a Abs. 3 S. 1 HGB – so das OLG Hamm – sehe zwar einen Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters auch in dem Fall vor, dass das Geschäft, (teilweise) nicht ausgeführt/storniert wird und die Nichtausführung/Stornierung auf Umständen beruht, die der Versicherer zu vertreten hat. Es handle sich nach Auffassung des OLG Hamm jedoch bei einem sich mangels Kündigung stets verlängernden Dauerschuldverhältnisses im Ergebnis um eine Aneinanderreihung selbständiger Geschäfte und gerade nicht um ein einheitliches Geschäft. Es liege daher trotz Kündigung des Vertrages durch den Versicherer bereits keine Nichtausführung im Sinne des § 87a Abs. 3 S.1 HGB vor, mit der Folge, dass der Versicherungsvertreter stets nur für die tatsächlich bestehenden einzelnen Versicherungsperioden einen entsprechenden Provisionsanspruch habe, hier also bis lediglich einschließlich 2017.

Eine weitere vertreterunfreundliche Auffassung traf das OLG Hamm darüber hinaus auch insoweit, als in einer solchen Fallgestaltung der Nichtverlängerung/Kündigung einer Versicherung nach Vollendung einer Versicherungsperiode eine Nachbearbeitungsobliegenheit des Versicherers nicht anzunehmen sei. Der Kündigung des Vertrages durch den Versicherer lagen im vorliegenden Fall wirtschaftliche Überlegungen zugrunde, welche der Versicherungsvertreter hinzunehmen habe. Selbst wenn man eine Obliegenheit zur Nachbearbeitung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsvertreter annehmen würde – so das OLG Hamm – ließe sich diese nur insoweit annehmen, als dem Vertreter selbst die Möglichkeit gegeben werden müsste, einen an die Stelle des nicht verlängerten Vertrages tretenden neuen Vertrag zu vermitteln. Darüber hinaus bestehende Nachbearbeitungspflichten bestünden jedoch in keinem Fall.

Die in Gänze durchaus als vertreterunfreundliche zu bewertende Entscheidung des OLG Hamm vereinfacht es den Versicherern sich von vom Vertreter vermittelnden Dauerschuldverhältnissen zu lösen, ohne dabei befürchten zu müssen das Provisionserhaltungsinteresse des Vertreters zu verletzen.

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