OLG Köln bestätigt die Entscheidungen des LG Bonn zur Rückzahlung der „Shoppauschale“, § 86a HGB

Nun hat das OLG Köln die vorliegenden Entscheidungen des LG Bonn (wir berichteten hiervon zuletzt mit unserem Artikel vom 14.12.2022) inhaltlich voll bestätigt, dass dem Telekommunikationsvertreter die Gebühren zurückzuzahlen sind, die dieser in den letzten 4 Jahren (unverjährter Zeitraum) als sogenannte „Shoppauschale“ an dieses bezahlt hat. Dabei handelte es sich um 1.000,00 € netto pro Monat und Shop.

 

Grund war, dass in dieser Pauschale auch Gegenstände und Leistungen enthalten waren, welche das Unternehmen dem Vertreter nach der zwingenden Vorschrift des § 86 a HGB kostenfrei überlassen muss.

 

Das OLG Köln hat mit zwei Urteilen vom 13.01.2023 die Berufungen des Unternehmens als unbegründet zurückgewiesen und die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

 

Mit folgender Argumentation folgt das OLG Köln der Auffassung des Vertreters:

 

„Es ist zwar so, dass ein Handelsvertreter – unabhängig davon, auf welchem Gebiet er tätig ist – üblicher Weise auf eine EDV-technische Ausstattung angewiesen ist und die seitens der Beklagten zur Verfügung gestellte Software auch solche Komponenten enthielt, die der von der Klägerin grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Klägerin vorliegend ein einheitliches, auf die Bedürfnisse eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters abgestimmten Hard- und Softwarepaket zur Verfügung gestellt wurde, ohne das sie ihrer Tätigkeit für die Beklagte nicht hätte nachgehen können. Hierbei handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um ein einheitliches Produkt, für das die Klägerin nicht – auch nicht teilweise – ein Nutzungsentgelt schuldete (BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 11/10, beck-online; OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2016 -12 U 165/15, juris). Die Pflichten des Unternehmers nach § 86 a Abs. 1 und 2 HGB können weder eingeschränkt noch erweitert werden. § 86 a Abs. 3 HGB sieht deshalb die Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen vor, die dementsprechend auch im vorliegenden Fall anzunehmen ist (OLG Hamm a.a.O. m.w.N.).“

 

Somit haben Vertreter ein gewichtiges Urteil auf ihrer Seite und können ihre Rückzahlungsansprüche erfolgreich geltend machen!