OLG Köln: Buchauszugsanspruch nur bei Provision als „Gegenleistung für die Vermittlung eines Geschäfts“

 

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 24.11.2023 eine wichtige aktuelle Entscheidung getroffen.

 

Es ging um einen Vertretervertrag, der von einem der drei Netzanbieter in Deutschland verwendet wird. Der Vertreter hatte unter anderem einen umfangreichen Buchauszugsanspruch nach § 87c II HGB verlangt, den das Erstgericht noch zugesprochen hatte.

 

Das Gericht möchte die Informationen nur für Provisionen im Sinne einer „Gegenleistung für die Vermittlung eines Geschäfts“ zusprechen. Das ist problematisch, weil man damit die Eigenschaft des Buchauszugsanspruchs als starkes Auskunftsrecht des Handelsvertreters beschränkt. Damit spielt man dem Trend der Unternehmen in die Hände, die immer kompliziertere Vergütungssysteme ersinnen, welche dem Grundprinzip „Eine Provision für eine Vermittlungsleistung“ schon lange nicht mehr entsprechen. Vielmehr werden immer öfter existentielle Vergütungsbestandteile, häufig als Boni bezeichnet und mit dem Mantel der Freiwilligkeit bedeckt, von „weichen“ Gegenleistungen abhängig gemacht, wie etwa im vorliegenden Fall von einer Kundenzufriedenheitsquote oder einer Vertragsaktivierungsquote. Diese Begründung ist auch nicht folgerichtig, weil dem Vertreter für sonstige Vergütungsansprüche ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zur Seite steht, den das Gericht in diesem Zusammenhang gar nicht prüft. Die Erfüllung der genannten Quoten machte auch im konkreten Fall einen ganz erheblichen Teil der Einnahmen des Vertreters aus. Im erstinstanzlich zugesprochenen Buchauszug wurde danach gefragt, wie diese Quoten denn konkret vom Unternehmen ermittelt wurden; das ist nämlich in keiner Weise nachvollziehbar gewesen. Das OLG beschränkt sich nun darauf, dass es ja reiche, wenn die Quoten mitgeteilt wurden. Dies ist vor dem Hintergrund, dass damit der Willkür Tür und Tor geöffnet ist, mehr als unbefriedigend. Die Konsequenz dieser Ansicht wird die Bezifferungsstufe in der I. Instanz vor dem Landgericht nach Auswertung der vorliegenden Informationen zeigen; denn es dürfte nun ausreichen, dass der Vertreter bestreitet, dass die Quoten nicht erreicht wurden; er hat ja keine eigene Kenntnis von diesen Tatsachen, nur das Unternehmen und dieses folglich auch die sekundäre Darlegungslast für die für es günstige Tatsache des Nichterreichens der Quote.