OLG Köln und OLG Dresden bestätigen Rückforderbarkeit von Online-Glücksspiel-Verlusten

Mit unserem Beitrag am 03.05.2021 berichteten wir zuletzt von einer erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Gießen, wonach ein Spieler seine im Online-Casino erlittenen Verluste vom Online-Anbieter zurückverlangen konnte. Nicht nur folgten in der Zwischenzeit eine Vielzahl weiterer erstinstanzlicher Entscheidungen, die den Spielern einen Rückforderungsanspruch gewährten, sondern existieren nunmehr auch mehrere zweitinsatzliche Entscheidungen zugunsten der Spieler. Die Berufung gegen des oben erwähnte Urteil des Landgerichts Gießen wurde etwa nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 08.04.2022, wonach es beabsichtigt die Berufung zurückzuweisen, wieder zurückgenommen.

Ferner wurde nun auch in zwei weiteren, kürzlich ergangen zweitinstanzlichen Entscheidungen durch das OLG Köln und das OLG Dresden bestätigt, dass aufgrund des Verbots von Online-Glücksspiel der zwischen dem Spieler und dem Online-Betreiber geschlossene Spielvertrag nichtig ist und in der Folge die geleisteten Spieleinsätze an den Spieler zurückzuzahlen sind.

 

Das OLG Köln stellte in seiner Entscheidung vom 31.10.2022 (Az.: 19 U 51/22) gegen einen Online-Poker-Anbieter klar, dass der Spielvertrag wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 des Glücksspiels-Staatsvertrages (GlüStV) nichtig ist und der Spieler seine Einsätze so nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften zurückfordern kann.

 

In die gleiche Kerbe schlug auch das OLG Dresden mit seiner Entscheidung vom 27.10.2022 (Az.: 10 U 736/22) gegen einen Online-Casino-Betreiber. Es stellte klar, dass der zwischen dem Anbieter und dem sich in Deutschland aufhaltenden Spieler geschlossene Spielvertrag wegen Verstoßes gegen den Glücksspielvertrag gem. § 134 BGB nichtig sei und daher die Leistungen des Spielers ohne Rechtsgrundlage erfolgten und somit zurückgefordert werden können.

 

Dabei stellten beide Entscheidungen auch heraus, dass für die Ausschlussregelung des § 817 Satz 2 BGB kein Raum war, so dass auch vor diesem Hintergrund eine Rückforderbarkeit nicht verneint wurde.

 

Ausblick

Es gilt bundesweit weiterhin das oben genannte Online-Glücksspielverbot, das nur mit einer entsprechenden Erlaubnis der Landesbehörden gestattet werden kann. Die beiden genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte könnten für Online-Spieler den Weg ebnen, ihre verlorenen Spieleinsätze aus dem unverjährten Zeitraum möglicherweise vollständig zurückzuerhalten. Dabei kommt eine Rückforderbarkeit für einen bis zu 10 Jahren zurückliegenden Zeitraum in Betracht.

Sofern auch Sie einen Rückforderungsanspruch gegen einen Online-Anbieter prüfen lassen wollen, können Sie uns gerne kontaktieren.