Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 24.10.2024 (23 U 3874/22) einige Klarstellungen zum Umfang des Buchauszugsanspruchs des Versicherungsvertreters nach § 87c HGB getroffen.
Neben der Bestätigung der bisher zugesprochenen Auskunftspunkte hat es auch folgende zusätzliche Auskünfte des Vertreters im Bereich der Personenversicherungen wie Lebens- Kranken- Pflege- Unfallversicherungen zugesprochen und begründet, warum diese für die Provisionsansprüche des Vertreters relevant sind:
– Geburtsdatum/ Eintrittsalter des Versicherungsnehmers
– prämienrelevante Sondervereinbarungen
– Versicherungssumme/ Zeichnungssumme
– Eintritt und Datum des Versicherungsfalls
– Aufschubzeit
– Versicherungs-/Bewertungssumme, einschließlich eventueller Erhöhungen der Versicherungs-/Bewertungssummen
– Abweichung vom Regelprämiensatz
– bei Dynamisierung des Vertrages: Erhöhung der Jahresprämie, bewertete Versicherungsprämie, Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung, Anpassungszeitraum, Steigerungssatz, ggf. Aussetzungszeiträume
Auch die Frage, welche Informationen bei Vertragsstornierungen aufgrund Kündigungen oder Beitragsbeschränkungen nach Ende des Versicherungsvertretervertrages vom Unternehmen geliefert werden müssen, wenn der Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei der Beklagten abgeschlossen hat, wurde beantwortet, nämlich:
– Name und Anschrift des Kunden
– Art und Inhalt des Vertrages, der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde
– Versicherungsscheinnummer/ Vertragsnummer des Vertrages, der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde
– Datum und Wirksamkeit der Kündigung oder Beitragsreduzierung
– Im Falle der Beitragsreduzierung Höhe der Beitragsreduzierung
– Laufzeit des Anschluss- Ergänzungsvertrages
– Höhe und Fälligkeit der Prämie des Anschluss- oder Ergänzungsvertrages
Da über die einzelnen Auskunftsansprüche wiederholt gestritten wird, ist die Entscheidung sehr zu begrüßen und stärkt die Rechte des Vertreters auf effektive Auskunftserteilung.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Bernd Schleicher