OLG Stuttgart: Auszahlung der Stornoreserve mit Vertragsende bei fehlender Vereinbarung zum nachvertraglichen Einbehalt

 

In unserem Blog vom 09.09.2024 berichteten wir von einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Stuttgart im Rahmen eines PKH-Beschwerdeverfahrens, in der es eine vertragliche Klausel eines Versicherers, welche mit Kündigungsausspruch die Einstellung von Garantiezahlungen vorsah, als unzulässige Kündigungserschwernis einstufte.

 

In der gleichen Entscheidung hatte das OLG auch die Erfolgsaussichten einer Forderung auf Auszahlung der Stornoreserve mit Beendigung des Vertretervertrages zu prüfen. Klägerseits wurde ausgeführt, dass die Stornoreservebestimmungen u.a. keine Regelung über die Auszahlung der Stornoreserve nach Beendigung des Vertretervertrages enthielten und somit kein Recht zum Einbehalt über das Vertragsende hinaus bestanden habe. Das OLG bestätigte die Erfolgssausichten im Ergebnis.

 

Es führte aus, dass es sich bei der Stornoreserve um die Zurückhaltung von Provisionen handele, die gemäß den gesetzlichen Regelungen mit Zahlung der Prämie fällig seien. Eine Abweichung hiervon wäre entsprechend zu vereinbaren, sofern man dies für zulässig erachte. Fehle es hieran, seien mit Vertragsbeendigung die Auszahlungsansprüche fällig.

 

Eine solche abweichende Vereinbarung lag nach Ansicht des OLG zwar für den vertraglichen Zeitraum, nicht jedoch für den Zeitraum ab Beendigung des Vertretervertrages vor, so dass die fälligen Provisionen in der Stornoreserve mit Vertragsende auszubezahlen seien. Weder erkannte das OLG entsprechende vertragliche Regelungen, noch hätten die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung vorgelegen. Auf eine AGB-rechtliche Überprüfung der Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit käme es damit zugrunde liegend schon nicht an.

 

Die Entscheidung zeigt, dass sich eine genauere Prüfung der Stornoreservebestimmungen der Versicherer lohnt. Im Falle fehlender oder unwirksamer Regelungen können Ansprüche auf eine vorzeitige Auszahlung der Stornoreserve in Betracht kommen.