Das OLG Stuttgart hatte sich kürzlich im Rahmen eines PKH-Beschwerdeverfahrens, in dem es um die Erfolgsaussichten der Klage eines Versicherungsvertreters ging, mit der Thematik der unzulässigen Kündigungserschwernis zu beschäftigen.
Hintergrund der Entscheidung war ein Vertretervertragsverhältnis, welches vom Vertreter ordentlich gekündigt wurde und der Versicherer nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung bis zum Ende der Vertretervertragses die Zahlung von monatlichen Garantiebeträgen (3000 €) einstellte und stattdessen nurmehr die tatsächlichen Provisionen (ca. 500 €) ausbezahlte.
Der Versicherer stützte sich hierfür auf eine vertragliche Klausel, wonach ein etwaiger Anspruch des Vertragspartners auf Zuschüsse, Garantien und Pauschalen mit Beginn des auf den Zugang der Kündigung folgenden Kalendermonats entfällt.
Das OLG Stuttgart hat die Klausel im Ergebnis als unwirksam angesehen und hinreichende Erfolgsaussichten des Vertreters für einen Zahlungsanspruch auf die entgangenen Garantiebeträge bejaht.
Zum einen hat es die Unwirksamkeit dieser Klausel schon damit begründet, da es sich bei dieser aufgrund ihrer Stellung im Vertretervertrag um eine überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB handelt.
Zum anderen hat es die Klausel – ihre wirksame Einbeziehung unterstellt – auch deshalb für unwirksam erachtet, als es sich bei der Regelung um eine unzulässige Kündigungserschwernis handelt. Insbesondere begründet das OLG dies damit, dass die Regelung für den Vertreter mit einem massiven Einkommensverlust verbunden ist, dieser aber noch bis zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich an die Versicherung gebunden ist und die Kosten des Geschäftsbetriebs zu tragen hat, ohne dafür Garantieleistungen zu erhalten. Wirtschaftlich kommt die Regelung nach Ansicht des OLG einer erheblichen Vertragsstrafe nahe und hat somit kündigungserschwerende Wirkung.
Die Entscheidung ist erfreulich, weil immer mehr Versicherungen vertragliche Regelungen einführen wollen, die dem Vertreter im Falle der Kündigung finanzielle Sicherheiten nehmen, der Vertreter aber noch bis zum Ende des Vertragsverhältnisses unter Aufrechterhaltung seiner Kosten weiterarbeiten soll. In diesem Fall wurde dem Vorgehen der Versicherung eine Absage erteilt.
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Rechtsanwalt Tobias Eggebrecht