Provisionsrückforderung bei Widerruf des Kunden

 

Zwar dürfte es mittlerweile angekommen sein, dass im Falle des Widerrufs des vermittelten Vertrags durch den Kunden eine Provisionsrückforderung für bevorschusste Provisionen aus diesem Vertrag berechtigt ist und das Unternehmen sich nicht über die sog. Nacharbeit für gefährdete Verträge entlasten muss (vgl. § 87a Abs. 2 S. 2 HGB; BGH v. 08.07.2021, Az. i ZR 248/19 – wir haben hierzu auch in unserem Beitrag vom 24.09.2021 berichtet).

Das gilt natürlich nur, wenn der Widerruf wirksam erklärt wurde. Vom Unternehmer werden daher mindestens die Informationen über den Eingang des Widerrufs bei ihm und den Versandweg benötigt (vgl. OLG München v. 19.07.2023, Az. 7 U 5309/22). So lassen sich dann recht schnell die Rückschlüsse ggf. über regelmäßige Postlaufzeit auf das Versanddatum des Widerrufs ziehen und die Wirksamkeit des Widerrufs prüfen. Denn nur bei wirksamem Widerruf wäre die Rückforderung aufgrund Widerrufs wirksam. Andernfalls ließe sich der Widerruf gegebenenfalls noch in eine ordentliche Kündigung mit erforderlicher Nacharbeit umdeuten. D.h. eine Aufhebung bei verspätetem Widerruf wäre wiederum von dem Unternehmen zu vertreten iSd. § 87a Abs. 3 S. 2 HGB.