Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern aufgrund der Erdgas-Wärme-Preisbremse

Am 24.12.2022 ist das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (kurz: EWPBG) in Kraft getreten. Es dient dazu eine Preisbremse für die steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher zu mildern. Durch das Gesetz werden Preisobergrenzen für die Belieferung mit leitungsgebundenem Erdgas und Wärme, sowie ein Entlastungsmechanismus eingeführt. Wirksamkeit entfaltet das Gesetz bei der Belieferung mit leitungsgebundenen Erdgas und Wärme (Fernwärme, Nahwärme und Wärmelieferung durch Kontraktoren).

 

Keine Wirkung entfaltet das Gesetz bei Gebäuden, in denen die Energieversorgung über nicht leitungsgebundene Energieträger wie Heizöl, Flüssiggas, Holz, Holpellets und Kohle erfolgt.

 

Die Preisbremse gilt zunächst ab 01.03.2023 (ggf. mit Rückwirkung ab Januar 2023) und ist befristet bis 31.12.2023, jedoch mit der Verlängerungsmöglichkeit für den Gesetzgeber bis 30.04.2024.

 

Was bedeutet die Preisbremse nunmehr für Mietverhältnisse, in denen Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten vereinbart sind:

 

 

Rechte und Pflichten des Vermieters:

 

  1. Informationspflicht

Der Vermieter muss die Mieter nach Zugang der Information des Versorgers unverzüglich in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung und deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung informieren und im Falle der Verpflichtung zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen (vgl. hierzu Ziffer 2.) den neuen Vorauszahlungsbetrag mitteilen.

 

  1. Anpassungspflicht

Der Vermieter muss die Vorauszahlungen auf die Heiz- und Betriebskosten in der laufenden Periode ausnahmsweise auf eine angemessene Höhe anpassen, wenn

 

  • im Mietverhältnis die Vorauszahlungen des Mieters auf die Betriebskosten seit dem 01.01.2022 aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme erhöht wurden,

oder

  • Vorauszahlungen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme seit dem 01.01.2022 erstmals vereinbart wurden (v.a. bei Neuvermietung ab 01.01.2022 oder Umstellung von Bruttowarmmiete auf Bruttokaltmiete oder Nettokaltmiete).

 

Eine Anpassung der Vorauszahlungen kann jedoch ausnahmsweise unterbleiben, wenn

 

  • der Vermieter die jährliche Heizkostenabrechnung für die vergangene Abrechnungsperiode bis 01.04.2023 vornimmt,

oder

  • die Anpassung weniger als 10% der bisher vereinbarten Vorauszahlungen ausmacht,

oder

  • die Vertragsparteien bis 31.03.2023 eine abweichende Vereinbarung treffen.

 

  1. Berücksichtigung in der Abrechnung

Der Vermieter muss die Entlastung in der zugrunde liegenden Abrechnungsperiode in der Betriebsabrechnung berücksichtigen und die Höhe der Entlastung, sowie den Anteil des Mieters an der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung gesondert mitteilen und ausweisen.

 

 

Rechte und Pflichten des Mieters

 

  1. Ein Recht des Mieters zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen besteht nicht.

 

  1. Bei fehlender Information des Vermieters: Aufforderung der Vermieters zur Unterrichtung über die Information des Versorgers und zur Mitteilung bestehender Hinderungsgründe. Hiernach besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Stufenklage.

 

  1. Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes bei fehlender Unterrichtung und Anpassung der Vorauszahlungen, bis der Vermieter die Anpassung der Vorauszahlungen vornimmt.

 

  1. Dem Mieter steht ein Rückforderungsrecht hinsichtlich zu viel bezahlter Vorauszahlungen zu.

 

Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Schreiben Sie uns gerne eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.