Reform des Doppelnamens

 

Der Bundestag hat in erster Lesung am 12.04.2024 die Reform des Namensrechts beschlossen. Umgesetzt wird die Reform vermutlich zum 01.05.2025, da insbesondere die IT der Standesämter hierzu eine umfangreiche Anpassung benötigt. Was bedeutet nunmehr die Reform des Namensrechtes:

 

Durch die Reform soll die Namenswahl für Ehepaare, Geschiedene, Kinder und nicht binäre Personen erleichtert und liberalisiert werden. Die Namenswahl ist damit künftig freier und flexibler möglich.

 

Im Rahmen der Reform wird der echte Doppelname für Ehepaare und Kinder eingeführt. Hierüber hinaus ist eine deutliche Erleichterung von Namensänderungen für Stief- und Scheidungskinder und auch eine Änderung nur im Rahmen der Erwachsenenadoption geplant bzw. vorgesehen.

 

1. Ausgestaltung des (Ehe-)Doppelnamensrecht

Geplant ist insbesondere die Einführung eines echten Doppelnamens auch als Ehenamen. Während sich die Eheleute bislang auf einen Nachnamen verständigen mussten, soll es künftig auch möglich sein, einen Doppelnamen aus den beiden von den Eheleuten geführten Namen gebildet werden können.

 

a) Unechter (Ehe-)Doppelname/Begleitname

Bislang ist nur der unechte Doppelname oder Begleitname möglich. Darunter versteht man, dass der Ehegatte, dessen Namen nicht Ehename wird, seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Namen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dabei ist aber bislang klargestellt, dass dieser unechte Doppelname nicht Ehename wird, sondern nur von dem Ehegatten getragen wird, der seinen Namen für den Ehenamen aufgibt. Der Doppelname kann bisher auch nicht an Kinder weitergegeben werden. Diese Möglichkeit der Namensgebung bleibt auch nach der Reform möglich.

 

b) Echter (Ehe-)Doppelname

Durch die Gesetzesänderung wird es möglich, dass auch ein Doppelname zum Ehenamen erklärt werden kann, also beispielsweise ein Ehename aus dem Namen -Geburtsnamen oder aktuell geführten Namen – der beiden Ehegatten gebildet wird.

 

Beispiel:

Frau Müller, geborene Lüdenscheidt, heiratet Herrn Dr. Klöbner.

 

Mit der neuen gesetzlichen Regelung sind dabei folgende echten Doppelnamen als Ehenamen möglich:

„Müller-Klöbner“, „Müller Klöbner“, „Klöbner-Müller“, „Klöbner Müller“, „Lüdenscheidt-Klöbner“,“ Lüdenscheidt Klöbner“, „Klöbner-Lüdenscheidt“ und „ Klöbner Lüdenscheidt“.

 

Die Doppelnamen können, müssen aber nicht mit Bindestrich verbunden werden, daher die vorliegenden acht Möglichkeiten einen Doppel-Ehenamen zu bilden. Selbstverständlich können weiterhin auch Ehenamen aus nur einem Namen gebildet werden.

 

Unzulässig sind aber folgende Namen: „Müller-Klöbner-Lüdenscheidt“.

 

Unzulässig ist es auch, eine Verschmelzung von Namen vorzunehmen und damit Namens-Neuschöpfungen zu veranlassen wie beispielsweise: „Müllbner“, „Müllerklöbner“, „Müllerlüdenscheidt“.

 

2. Kindesdoppelname

Die geführte Änderung schafft auch die Möglichkeit den gemeinsamen Kindern einen Doppelnamen zu geben.

 

a) Eltern mit Ehenamen

Haben die Ehegatten als Ehenamen wie unter Ziffer 1.b) einen Doppelnamen festgelegt, ergibt sich hieraus auch ein Kindesdoppelname aufgrund der Weitergabe des Ehenamens. Ist der Ehename kein Doppelname, erhält das Kind auch keinen Doppelnamen.

 

Ist man sich also noch nicht sicher, welchen Namen ein Kind tragen soll, ist es anzuraten, noch keinen Ehenamen bei Eheschließung festzusetzen. So besteht später bei der Geburt des ersten Kindes noch die Möglichkeit, sich auf einen Ehenamen zu verständigen.

 

b) Eltern ohne Ehenamen

Haben die Eltern ohne Bestimmung eines Ehenamens geheiratet, muss hinsichtlich des Kindesnamens unterschieden werden.

 

(1) Eltern ohne Ehenamen mit gemeinsamer elterlicher Sorge

Eltern ohne Ehenamen, aber mit gemeinsamer elterlicher Sorge können nach der Reform wählen, ob sie dem Kind einen Namen oder einen Doppelnamen, der aus den aktuell geführten Namen gebildet werden kann, geben möchten.

 

Können sich die Eltern nicht einigen oder bleiben sie bei der Namenswahl untätig, überträgt das Familiengericht die Namensbestimmung einem Elternteil. Dieser Elternteil kann dann auch einen Doppelnamen festsetzen lassen. Kommt der Elternteil den ihm gerichtlich zugewiesenen Namensbestimmungsrecht nicht nach, erhält das Kind vom Familiengericht den Namen des Elternteils, dem das Familiengericht zuvor das Bestimmungsrecht übertragen hatte.

 

Beispiel:

Frau Müller und Herr Dr. Klöbner können sich nicht auf einen Namen für das gemeinsame Kind einigen. Das Amtsgericht -Familiengericht- überträgt Frau Müller das Namenbestimmungsrecht.

 

Frau Müller kann das Kind Müller, Klöbner, Müller-Klöbner, Klöbner-Müller, Müller Klöbner und Klöbner Müller nennen.

 

Übt Frau Müller ihr Recht nicht innerhalb der vom Familiengericht gesetzten Frist aus, enthält das Kind vom Familiengericht den Namen Müller.

 

(2) Eltern ohne Ehenamen ohne gemeinsame elterliche Sorge

Haben die Eltern bei Geburt keinen Ehenamen und nicht die gemeinsame Sorge, so erhält das Kind grundsätzlich den aktuellen Familiennamen des allein sorgeberechtigten Elternteils. Dieser allein sorgeberechtigte Elternteil kann mit Zustimmung des anderen Elternteils dem Kind den Namen des anderen Elternteils oder nunmehr auch einen Doppelnamen geben. Ab Vollendung des 5. Lebensjahr des Kindes muss das Kind der Doppelnamenserteilung zustimmen.

 

Beispiel:

Frau Müller und Herr Dr. Klöbner leben getrennt, Frau Müller hat die alleinige elterliche Sorge.

 

Frau Müller kann das Kind ohne weiteres Müller nennen; für die Namensgebung Klöbner oder Müller-Klöbner oder Klöbner-Müller bedarf es der Zustimmung von Herrn Dr. Klöbner.

 

Begründen die Eltern später die gemeinsame elterliche Sorge, so ist einmalig die neue Bestimmung des Kindesnamens möglich (ab Vollendung des 5. Lebensjahres nur mit Zustimmung des Kindes) und auch die Bildung eines Doppelnamens.

 

Beispiel:

Herr Dr. Klöbner klagt die gemeinsame elterliche Sorge ein. Nun können die Eltern den Namen des Kindes einmalig neu bestimmen also ihn auch beispielsweise den Nachnamen Müller-Klöbner oder Klöbner-Müller geben.

 

(3) Erteilung von Doppelnamen nach Scheidung

Auch nach Scheidung der Eltern und Rückkehr eines Elternteils zu seinem Geburtsnamen soll es künftig möglich sein, dass das Kind einen Doppelnamen erhält. Hierdurch soll das Kind eine namensrechtliche Verbindung zu beiden Elternteilen erhalten.

 

Beispiel:

Frau Klöbner, geborene Müller und Herr Dr. Klöbner haben einen Sohn, Max Klöbner. sie lassen sich scheiden. Frau Klöbner ist das betreuende Elternteil von Max. Frau Klöbner kehrt zu ihrem Geburtsnamen Müller zurück.

 

Max kann nunmehr den Namen „Müller“ zu „Klöbner“ hinzunehmen.

 

(4) Erteilung von Doppelnamen bei Wiederheirat der Eltern

Auch im Falle der Einbenennung bei Wiederverheiratung des betreuenden Elternteils muss das Kind den bisherigen Namen nicht vollständig aufgeben, sondern kann aus dem einbenannten Namen und seinem bisherigen Namen einen Doppelnamen bilden.

 

Beispiel:

Die Ehe von Herrn Dr. Klöbner und Frau Klöbner wird geschieden. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn Max Klöbner hervorgegangen. Frau Klöbner heiratet Herrn Beispiel, nimmt seinen Namen an. Max wird einbenannt.

 

Nach der Reform kann Max nunmehr folgende Namen tragen: Beispiel-Klöbner, Klöbner-Beispiel, Beispiel Klöbner oder Klöbner Beispiel.

 

  1. Namensänderungsrecht bei Volljährigkeit

Mit Volljährigkeit soll jedes Kind die einmalige Möglichkeit erhalten, die von den Eltern getroffene namensrechtliche Entscheidung an tatsächlichen familiären Bindungen anzupassen. Hierfür erhält das volljährige Kind einmalig folgende Möglichkeiten:

 

  • Kürzung eines erhaltenen Doppelnamens
  • Austausch des als Geburtsnamen erhalten Familiennamens eines Elternteils gegen den des anderen Elternteils
  • Bildung eines Doppelnamens, in dem der als Geburtsname erhaltene Familienname eines Elternteils dem des anderen Elternteils vorangestellt oder angefügt wird

 

  1. Erwachsenenadoption

Die bisher obligatorische Namensänderung bei einer Erwachsenenadoption zum Namen des Annehmenden wird abgeschafft und die adoptierte Person erhält künftig drei Möglichkeiten:

 

  • Beibehaltung des bisherigen Familiennamens
  • Übernahme des Namens der annehmenden Person
  • Kombination aus bisherigem Namen sowie Namen der annehmenden Person (Doppelnamen)

 

Bei der Adoption von Minderjährigen erhält das Kind aber weiterhin als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.

 

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