Relevanz des Vertragstyps als Handelsvertreter oder Arbeitnehmer auf die Ansprüche bei Betriebsaufgabe

 

Schon vor dem ersten Anschreiben gegen ein Unternehmen im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Kündigung sollten die grundlegenden Weichen gestellt und geprüft sein. Dazu gehört der Vertragstyp und nach den vorhandenen Informationen die mögliche Wirksamkeit einer Kündigung und deren Hintergründe.

 

Bedeutung

Diese Punkte haben schon früh Bedeutung für wichtige Schritte:

  • Besteht für einen Arbeitnehmer ggf. Kündigungsschutz?
  • Sind kurze Fristen zu beachten, was im Arbeitsrecht häufig der Fall ist?
  • Soll schließlich vor den ordentlichen Gerichten, vielleicht sogar vor der Kammer für Handelssachen, oder dem Arbeitsgericht geklagt werden. Beim Arbeitsgericht gelten auch noch andere Voraussetzungen, was die Kostenerstattungen angeht, etwa bei Verlust des Falles.
  • Gibt es einen Handelsvertreterausgleich?

Achtung: Diesen gibt es nicht für Angestellte im Außendienst.

 

Die Nächsten Schritte

sind das Sammeln der Informationen und Beweise für Grund und Höhe möglicher eigener Ansprüche, damit diese schlüssig und auch mit Substanz / Inhalt erörtert werden können. Dass dies leider nicht immer klappt, zeigt ein junger Fall vor dem Oberlandesgericht München aus Mitte Dezember 2024 mit einem Arbeitnehmer, der sich tatsächlich als Handelsvertreter herausstellte und nach dem Oberlandesgericht hin und her wechselte mit der Argumentation der Rechtsgebiete. Für das gerichtliche Verfahren wurde schon statt dem arbeitsgerichtlichen Weg zum Zivilgericht geklagt, zudem zeigt der vom Gericht in Auszügen abgedruckte Vertrag recht deutlich eine Positionierung hin zum Handelsvertreter iSd. § 84 HGB.

So sind vom Gericht auch hervorgehoben, dass er als Handelsvertreter bezeichnet wurde sich die Zeit und Arbeitsort frei wählen und einteilen könne. Der Vertreter war auch ständig betraut und zur Tätigkeit verpflichtet.

Das Unternehmen beschloss ein Teilgeschäft des Unternehmens einzustellen, das vom Vertreter bearbeitet wurde. Daher kündigte man ihm außerordentlich mit einer Auslauffrist. Diese Kündigung aus Geschäftsaufgabe hielt das Gericht für begründet.

 

Das Problem hier wäre, dass es

einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in einem solchen Fall nur in wenigen Ausnahmen geben kann und dieser nach den Vorgaben der Rechtsprechung auch ordentlich berechnet werden müsste.

 

Nach dem OLG aber

lag keine erkennbare Tendenz zu einem Arbeitnehmer vor, was sich an den Regelungen des teilweise abgedruckten Vertrags zeigt, der bereits mit der Bezeichnung als Handelsvertreter unter Verweis auf den einschlägigen handelsrechtlichen Gesetzesteil beginnt. Auch hatten die Voraussetzungen der vielfachen begehrten Ansprüche des Handelsvertreters zu wenig Fleisch an den Rippen, sie waren für das Gericht in Teilen auch nicht nachvollziehbar. Der Leistungsantrag im Kern in Richtung eines Handelsvertreterausgleichs war mangels Unternehmervorteile nicht begründet und auch nicht aus dem aufgegebenen Geschäft (s.o.). Auch die weiteren Argumente für mögliche Schäden des Vertreters hatten aus Sicht des Gerichts zu wenig Inhalt oder waren nicht nachvollziehbar.

 

Dem hier leidgeplagten Handelsvertreter wäre eine saubere Prüfung von Beginn an nahezulegen, schon bevor die ersten erbosten Schreiben versandt oder unsaubere Argumentationen herangezogen werden. Bei entsprechenden Problemen sind wir Ihnen als Spezialisten gerne behilflich.