Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann bekanntlich auch formfrei gegründet werden. Für bestimmte Vereinbarungen unter den Gesellschaftern gelten jedoch nicht nur bei Gründung, sondern auch bei Aufnahme neuer Gesellschafter gesetzliche Formvorschriften – so insbesondere bei Aufnahme einer Schiedsklausel, um die gesetzlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht für Streitigkeiten der GbR abzulösen.
Das Bayrische Oberste Landesgericht beschäftigte sich jüngst mit der Frage der Wirksamkeit einer solchen Schiedsklausel in der GbR.
Wie kam es zur Befassung des Bayrischen Obersten?
Da es eine Schiedsklausel als Anlage zur Satzung der GbR gab, konnten Gesellschafter an das Gericht mit der Frag herantreten, ob denn diese Schiedsklausel auch wirksam sei für bestimmte Streitigkeiten oder doch die staatlichen Gerichte angerufen werden können.
Das Bayrische Oberste war zur Entscheidung berufen, da der Ort für das mögliche Schiedsverfahren in Bayern belegen wäre.
Hintergrund des Angriffs der Gesellschafter
ist die Formvorschrift des § 1031 Abs. 1 ZPO,
§ 1031 Form der Schiedsvereinbarung
(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.
(5) 1Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. 2Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. 3Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.
Der Schiedsvertrag war in einem gesonderten Dokument zum Gesellschaftsvertrag gefasst worden.
Der Antragsteller war 1993 mit einer von ihm unterzeichneten schriftlichen Beitrittserklärung an die GbR beigetreten und erklärte damals über den Inhalt der ihm überlassenen Dokumente, darunter ein Schiedsvertrag, informiert zu sein und diese anzuerkennen. Diese vermeintlich klare Variante auch noch mit einer Besätitgung des Gesellschaftsvertrags durch einen späteren Beschluss in der Gesellschafterversammlung, hat jedoch ihre Tücken.
Kernfrage: gab es eine wirksame Schiedsvereinbarung in der GbR?
Eine formgerechte Schiedsklausel setzt bei der GbR aktuell voraus:
- Von den Parteien unterzeichnetes Dokument oder
- Zwischen den Parteien gewechselte Schreiben o.ä. enthalten sein
- damit der Nachweis einer Vereinbarung erbracht werden kann
- Bei Verbrauchern (nach § 13 BGB) müssen die Vereinbarungen eigenhändig unterzeichnet werden, was auch nach § 126a BGB möglich ist.
Im zu entscheidenden Fall
war dem Vortrag der beteiligten Gesellschafter nicht zu entnehmen, dass ein formwirksamer Vertrag zustande gekommen wäre. Unstreitig gab es lediglich die Beitrittserklärung des Antragstellers, nicht an die übrigen Vertragsparteien, sondern an die GbR. Der Vortrag war daneben sehr spärlich. Insbesondere hätten die Antragsgegner aufgrund der Berufung auf die Schiedsklausel die Beweislast getragen.
Es ließ sich nicht einmal ermitteln, wer denn damals alles überhaupt Gesellschafter war und ob sich diese auf die Schiedsklausel in formwirksamer Weise geeinigt hätten. Auch eine spätere Beschlussfassung über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags hätte dem Formerfordernis genügen müssen. Gerade im Hinblick auf Verbraucher sollte die Anforderung einer eigenhändigen Unterzeichnung aller Gesellschafter insbesondere der Anlagen zu einem Gesellschafterbeschluss jeden eingenickten Gesellschafter aufwecken.
Neben der allgemeinen Problematik sind als anderweitige Konstellationen mit anderer Folge zu beachten,
- die Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge des eintretenden Gesellschafters bei vorher gebundenem Gesellschafter. Hier tritt der neue Gesellschafter in die Fußstapfen des Alten.
- Formwahrung nach § 1031 Abs. 2 ZPO, wobei das Schweigen auf eine übermittelte Vereinbarung oder der nicht rechtzeitige Widerspruch als Zustimmung angesehen werden können. Dies bemisst sich nach dem materiellen Recht, etwa dem Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht