Sofortige Ordnungshaft bei Verstoß gegen Gewaltschutzanordnung

Kam es zu gewaltsamen Übergriffen oder Drohungen während der Beziehung oder im Rahmen der Beendigung einer Beziehung, werden auf Antrag durch das Familiengericht Gewaltschutzanordnungen erlassen, die ein Näherungsverbot und Kontaktverbot enthalten und in der Regel auf 6 Monate befristet sind.

 

Im Rahmen dieser Gewaltschutzanordnung wird der Antragsgegner darüber belehrt, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann.

 

Man weiß nicht, was eine/n Antragsgegner/in reitet, gegen diese auf sechs Monate zunächst begrenzte Anordnung zu verstoßen, trotzdem kommt es leider von Zeit zu Zeit vor. Das Verhalten des Antragsgegners im vom Amtsgericht Cuxhaven, und überprüft durch das Oberlandesgericht Celle, entschiedenen Fall entspricht allerdings nicht der Regel.

 

Der dortige Antragsgegner handelte in einer solchen Häufigkeit, Unbelehrbarkeit (mehrfache Gefährderansprachen durch die Polizei) und Hartnäckigkeit der Gewaltschutzanordnung zuwider, dass das Amtsgericht Cuxhaven und das Oberlandegericht Celle nicht auf die Verhängung von Ordnungsgeld entschied, sondern vielmehr sofort eine vierwöchige Ordnungshaft anordnete.

 

Der Unterzeichnerin ist keine andere Entscheidung bekannt, in der vor der Anordnung von Ordnungshaft nicht zumindest ein Ordnungsgeldbeschluss ergangen ist. Wie das Oberlandesgericht Celle jedoch zutreffend ausführt, gibt es keinen Grundsatz, wonach Ordnungshaft nur angeordnet werden darf, wenn zuvor Ordnungsgeld verhängt wurde und es zu einem neuen Verstoß gekommen war. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass Ordnungshaft nur dann als primäre Maßnahme angeordnet werden darf, wenn die Festsetzung von Ordnungsgeld nicht ausreichend erscheint. Es sind im Rahmen der Entscheidung daher alle Gründe des Einzelfalles unter anderem Art, Dauer, Umfang und Gefährlichkeit des Verstoßes, der Verschuldensgrad und der Zweck der Ordnungsmittel zu berücksichtigen.

 

Ob sich der Antragsgegner an die Gewaltschutzanordnung gehalten hätte, wenn er gewusst hätte, dass es einer vorangegangen Ordnungsgeldes nicht bedarf, sondern er sofort mit Ordnungshaft belegt worden wäre, ist nicht bekannt. Es zeigt sich jedoch, dass man sich an eine Gewaltschutzanordnung halten sollte, da ansonsten auch durchaus empfindliche Strafen wie die sofortige Ordnungshaft drohen können.

 

Wir unterstützen und beraten Sie gerne in familienrechtlichen Angelegenheiten auch im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes. Zögern Sie nicht sich mit uns in Verbindung zu setzen. Schreiben Sie uns einfach eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.