Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. stellt in seiner Entscheidung vom 08.03.2021 klar, dass die Impffähigkeit des Kindes grundsätzlich nicht überprüft werden muss, wenn es um die Standardimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Institutes (STIKO) geht. Sofern Eltern im Hinblick auf die Impfung des gemeinsamen Kindes uneinig sind, kann eine gerichtliche Klärung der Entscheidungskompetenz eingeholt werden.
Die Zahl der Impfgegner wächst nicht nur im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sondern auch in Bezug auf die allgemeinen Schutzimpfungen wie Masern, Mumps, Röteln. Auch die Einführung der Nachweispflicht einer Masernimpfung für den Besuch von Kindertageseinrichtungen, Hort oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen zum 01.03.2020 durch das Masernschutzgesetz hat erhebliche Schwierigkeiten mit sich gebracht, wenn sich die Eltern über die Impfung ihrer Kinder nicht einig werden können.
Der impfbefürwortende Elternteil fragt wohl zu Recht, wer zahlt die Unterbringung des Kindes, wenn ein Besuch einer Kindertageseinrichtungen, Hortes oder sonstige Ausbildungseinrichtungen mangels Impfung ausscheidet oder eine berufliche Tätigkeit wegen der notwendigen eigenen Betreuung des Kindes nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden kann?!
Der Impfgegner-Elternteil wendet zumeist ein, es gäbe für alle Impfungen ein Risiko für das Kind und nicht jedes Kind ist impffähig.
Aber greifen diese Argumente durch?
Folgt man dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, nein. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellt in seiner Entscheidung vom 08.03.2021 klar, die Impffähigkeit des Kindes muss grundsätzlich nicht überprüft werden, wenn es um die Standardimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Institutes (STIKO) geht. Denn die Kommission hat bereits vor Ausspruch der Empfehlung für eine bestimmte Impfung sorgfältig deren Wohl und Wehe gegeneinander abgewogen.
Kann ich mein Kind also ohne Zustimmung des anderen Elternteils impfen lassen?
Leider nein. Das gilt auch für den Fall einer Standardimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Institutes. Vielmehr bedarf es einer gerichtlichen Klärung dergestalt, dass dem ablehnenden Elternteil die Entscheidungskompetenz über die altersentsprechende Durchführung im Einzelnen benannter Standardimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Institutes entzogen wird und dem anderen Elternteil die alleinige Entscheidungskompetenz diesbezüglich übertragen wird. Rechtlich gesehen sprechen wir hier von einem Teilentzug der elterlichen Sorge.
Gerne sind wir Ihnen bei der gerichtlichen Durchsetzung der Übertragung der Entscheidungskompetenz behilflich. Zögern Sie nicht sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner