Nicht selten kommt es vor, dass im Rahmen eines laufenden Handelsvertretervertragsverhältnisses unternehmerseits eine „Teilkündigung“ ausgesprochen wird, wonach ein Teil des Vertrages enden, der Vertrag im Übrigen fortbestehen soll. In Betracht kommen hierbei etwa Teilkündigungen, die eine Einschränkung oder Aufhebung des Alleinvertretungsrechts oder der Bezirksvertretung, eine Bestands- oder Bezirksverkleinerung oder eine Kürzung des vereinbarten Provisionssatzes zur Folge haben sollen.
In der ständigen Rechtsprechung und nach allgemeiner Auffassung in der Literatur werden solche Teilkündigungen grundsätzlich als unzulässig angesehen. Dem Unternehmer soll es nicht möglich sein, einseitig eine für den Handelsvertreter günstige Rechtsposition einschränken bzw. beseitigen zu können und diesem fortan einen Vertrag vorzugeben, den er so nie vereinbart hat.
Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nach Ansicht der Literatur und der Rechtsprechung nur in sehr seltenen Fällen in Betracht. Eine Teilkündigung könnte danach denkbarerweise in folgenden Konstallationen zulässig sein:
– Im Handelsvertretervertrag wurde sich die Möglichkeit zur Teilkündigung bestimmter, konkreter Vertragsteile ausdrücklich vorbehalten.
– Der teilgekündigte Vertragsteil lässt sich vom restlichen Vertragsverhältnis ohne größere rechtliche Schwierigkeiten abgrenzen und herauslösen. Dies kann dann der Fall sein, wenn es sich bei der Teilkündigung nicht bloß um eine inhaltliche Änderung eines einheitlichen Vertrages handelt, sondern es sich um ein aus mehreren eigenständigen, voneinander abgrenzbaren Vertragsteilen zusammengesetztes Gesamtvertragsverhältnis handeln würde, aus dem sich der gekündigte Vertragsteil ohne Probleme selbstständig herauslösen ließe.
Im Grundsatz gilt also bis auf wenige Ausnahmetatbestände: Eine Teilkündigung eines Handelsvertretervertragsverhältnisses ist nicht möglich.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Tobias Eggebrecht