In der Regel streiten Eltern darum wer, wie lange mit den gemeinsame Kindern Umgang pflegen darf und bei welchem Elternteil das Obhutsrecht liegt. Dabei spielen nicht selten monetäre Gesichtspunkte eine Rolle, obwohl allein das Kindeswohl ausschlaggebend sein sollte.
Anders gelagert ist ein von Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedener Fall: Der Kindsvater wollte aus persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Gründen keinen Umgang mit seinen drei Kindern. Die Kindsmutter regte ein Umgangsverfahren an, weil die Kinder den Kindsvater vermissten und sich regelmäßigen Umgang wünschten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und auch bereits das Erstgericht (Amtsgericht Königstein) verpflichteten den Kindsvater gegen seinen Willen zum Umgang mit seinen Kindern sowie zum Ferienumgang.
Die Entscheidung zeigt, dass beim Umgang allein der Kindeswohlgedanke eine Rolle spielt und Entscheidungen gegen den Wilen eines Elternteils getroffen werden können. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verpflichtet beide Elternteile zur Pflege und Erziehung des Kindes. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung zu diesem stellen einen maßgeblichen, für das Kind und seine Entwicklung entscheidenden Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich eine Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG den Eltern auferlegten Erziehungspflicht dar. In Wahrnehmung der dem Staat in Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zugewiesenen Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Eigenverantwortung zum Wohle des Kindes ausgeübt wird, wozu als gewichtige Voraussetzung der elterliche Kontakt mit dem Kind gehört, hat der Gesetzgeber deshalb in § 1684 Abs. 1 BGB die Eltern zum Umgang mit ihren Kindern verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber den Kindern nachkommen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.11.2020, AZ. 3 UF 156/20).
In der Entscheidung geht das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auch auf die häufige Problematik ein, dass die Kinder vom umgangsberechtigten Elternteil einem anderen in Obhut anvertraut werden. Es führt hierzu aus, dass ohne Umgang des umgangsberechtigten Elternteils eine Einflussnahme, wie es dessen speziellem Wohl entspricht und dessen persönlichen Entwicklung förderlich ist, nur schwerlich möglich sein wird. Und sieht hierin eine Verletzung des Elternrechts im Interesse des Kindes.
Wir sind Ihnen im Rahmen des Umgangsrechtes bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und Pflichten gegenüber Ihren Kindern gerne behilflich. Scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren.
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Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner