Sie haben ein Problem mit dem vom Gericht bestellten Verfahrensbeistand und wollen einen befangen / unliebsamen Verfahrensbeistand für das / die Kind/er loswerden?
Sie haben den Eindruck der Verfahrensbeistand vertritt mehr die Gegenseite als die Interessen des Kindes oder die Kindesinteressen werden vom Verfahrensbeistand nur unzureichend vertreten, wir können Ihnen helfen.
In beinahe sämtlichen Kindschaftssachen sieht das Gesetz die gerichtliche Bestellung eines Verfahrensbeistandes vor (früher: Verfahrenspfleger). Dabei ist der Verfahrensbeistand kein unparteiischer Beteiligter des Verfahrens, sondern der einseitige Interessenvertreter des Kindes / der Kinder.
Anfechtung der Bestellung des Verfahrensbeistandes?
Das Gesetz gibt den Beteiligten gegen die Entscheidung des Gerichts auf Bestellung eines Verfahrensbeistandes keine Anfechtungsmöglichkeit. Der Beschluss über die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist unanfechtbar. Etwas anderes gilt nur für den seltenen Fall, dass der Verfahrensbeistand ausnahmsweise nicht durch den Richter / die Richterin, sondern durch den Rechtspfleger / die Rechtspflegerin bestellt worden ist. Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers findet die befristete Erinnerung statt.
Ablehnung des Verfahrensbeistands wegen Befangenheit?
Da der Verfahrensbeistand Verfahrensbeteiligter ist, kann er auch nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden. Auch den gegnerischen Anwalt als Verfahrensbeteiligten können Sie nicht wegen Befangenheit ablehnen.
Was tun, wenn ich mit dem Verfahrensbeistand nicht einverstanden bin?
Es gibt in manchen Fällen die Möglichkeit einen unliebsamen Verfahrensbeistand sogar im laufenden Verfahren loszuwerden.
Für mehr Informationen und unsere Unterstützung kontaktieren Sie uns gerne.
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner