OLG Köln bestätigt Unwirksamkeit einer „Shoppauschale“

Das beklagte Unternehmen wurde vom Landgericht Bonn verurteilt, dem Telekommunikationsvertreter die Gebühren zurückzuzahlen, die dieser in den letzten 4 Jahren (unverjährter Zeitraum) als sogenannte „Shoppauschale“ an dieses bezahlt hat. Dabei handelte es sich um 1.000,00 € netto pro Monat und Shop. Wir haben berichtet:

Aufhänger § 86a HGB – kostenlose Bereitstellung von vertriebsnotwendigen ‘Unterlagen’ in Abrenzung zu allgemeinen Hilfsmitteln nach § 87d HGB

Artikel zur Entscheidung des LG Bonn

Grund war, dass in dieser Pauschale auch Gegenstände und Leistungen enthalten waren, welche das Unternehmen dem Vertreter nach der zwingenden Vorschrift des § 86 a HGB kostenfrei überlassen muss.

Bestätigung durch Hinweisbeschluss des OLG Köln

Das OLG Köln bestätigt diese Entscheidung in einem aktuellen Hinweisbeschluss gemäß § 522 II ZPO, mit dem es ankündigt, die von dem Unternehmen eingelegte Berufung als unbegründet zurückweisen zu wollen. Begründet wird dies damit, dass unter anderem das in der Pauschale mitbezahlte Kassensystem und die Anbindung an das Vertriebs- EDV- System der Beklagten eindeutig vertriebsnotwendig und erforderlich im Sinne des § 86a I HGB sind, da ohne diese keine Verträge vermittelt werden können. Zudem durften diese Systeme in unveränderter Form ausschließlich für die Vermittlungstätigkeit genutzt werden und das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass diese in irgendeiner Weise auch den Interessen des Vertreters dienen würden.

Kein Raum für ergänzende Vertragsauslegung zu Gunsten des Unternehmens

Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung, die eine Aufteilung der Pauschale in für den speziellen Vertrieb erforderliche und allgemeine Kosten vorsehen könnte, sah das Gericht auch nicht. Den hierzu ausufernd vorgebrachten Argumenten der Beklagten, die sich unter anderem auf die angeblichen Anteile verschiedener Komponenten im Quellcode der Programmierung berief, erteilte das Gericht eine Absage. Wesentliche Vorteile des Vertreters außerhalb der erforderlichen Vertriebsunterstützung konnte die Beklagte gerade nicht vortragen, sodass auch ein Anhaltspunkt für eine solche ergänzende Vertragsaufhebung fehlt.

Im Ergebnis ist daher die gesamte Entgeltklausel nach § 86a III HGB unwirksam und in voller Höhe zurückzuerstatten.

Da diese Zahlungen, übrigens auch Einstandszahlungen bei Beginn der Tätigkeit des Vertreters, oft gegen diese wichtige Vorschrift verstoßen und es sich um bedeutende Beträge handeln kann, sind die Vertreter gut beraten, ihre Vereinbarungen hierzu einmal anwaltlich prüfen zu lassen.