Update: BGH zum Löschanspruch persönlicher Daten im Handelsregister

 

Der Bundesgerichtshof folgte dem OLG Celle, wir berichteten hier. Der Geschäftsführer eine GmbH wollte Geburtsnamen und Wohnort aus dem Handelsregister löschen lassen. Hintergrund war die Gefährlichkeit seiner beruflichen Tätigkeit als Sprengstoffexperte. Aus diesem Grunde wären die Informationen sogar im Melderegister gesperrt.

Die Angabe des Wohnorts geht dabei auf eine sehr alte ständige Praxis zurück, beruhend auf den gesetzlichen Grundlagen in § 7 GmbHG und der HRV. Dies ist auch für diejenigen, die Geschäftsführer werden wollen oder sollen, erkennbar. Die Eintragung diene daher den wesentlichen Zwecken der Registerpublizität, um etwa langatmige Nachweise mit einem einfachen Blick ins Handelsregister obsolet zu machen. Andere Systeme, wie das britische company house funktionieren hingegen anders. Aus diesem Grunde werden gerne für Abofallen in Branchenbüchern etwa keine Gesellschaften aus dem deutschen Handelsregister verwendet. Es wäre viel zu leicht zu ermitteln, wer genau dahintersteht.

Der Persönlichkeitsschutz zieht hier den Kürzeren, und zwar auch beim Kommanditisten. Die Entscheidungen hierzu eröffnen im Einzelfall noch Möglichkeiten für einen Löschanspruch, verneinen diesen jedoch grundsätzlich für alle Registerarten.